EEG 2027: Abschaffung der Einspeisevergütung, Einführung „echter“ CfD und Redispatch-Vorbehalt in „kapazitätslimitierten Netzgebieten“ Teil 1
Zwei zunächst „durchgesickerte“, inzwischen aber weitgehend bestätigte Entwürfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Novelle des EEG (EEG 2027, Stand 22.1.2026) und zum sogenannten „Netzpaket“ mit diesbezüglichen Änderungen in EnWG und EEG (Stand 30.1.2026) zeigen, wie das Ministerium das Fördersystem für erneuerbare Energien weiterentwickeln möchte: Erneuerbare Energien sollen konsequent markt- und systemdienlich ausgerichtet werden. Parallel dazu soll der Ausbau erneuerbarer Energien mit dem Netzausbau synchronisiert werden.
Im Zentrum der Reform stehen der Investitionsrahmen für EE-Anlagen und das Netzanschlussregime in sogenannten „kapazitätslimitierten Netzgebieten“. Der erste Teil widmet sich dem Investitionsrahmen, der zweite den Änderungen beim Netzanschluss.
Ziele und Lösungen im Überblick
Beide Entwürfe verfolgen nach eigener Darstellung dasselbe Ziel: Die Energiewende soll transparent, planbar und pragmatisch umgesetzt werden und zugleich Wettbewerbsfähigkeit, Klimaschutz sowie soziale Ausgewogenheit miteinander in Einklang bringen. Das Ziel, bis 2030 einen Anteil von 80 Prozent erneuerbarer Energien am Stromverbrauch zu erreichen, bleibt bestehen. Die Förderphilosophie soll allerdings neu austariert werden. Ob die vorgeschlagenen Gesetzesentwürfe sich hierzu eignen, wird schon jetzt kontrovers diskutiert.
Der Entwurf für ein EEG 2027 stützt sich auf drei zentrale Instrumente. Erstens soll die Einspeisevergütung entfallen, während die Direktvermarktungspflicht ausgeweitet wird. Betreiber müssten ihren Strom dann eigenverantwortlich am Markt platzieren. Zweitens sollen zweiseitige Differenzverträge (CfD) eingeführt werden. Überschüsse oberhalb des anzulegenden Werts würden standardmäßig abgeschöpft. Drittens soll die EEG-Förderung für kleinere Anlagen unter 25 kW installierter Leistung vollständig entfallen.
Das Ministerium setzt zudem neue Anreize für Speicher bei Solaranlagen. Kleinere Dach-Solaranlagen sollen ihre Wirkleistung dauerhaft nur noch zu 50 Prozent einspeisen dürfen. Die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen sollen bis 2032 fortgeführt und die Bioenergie-Ausschreibungsmengen moderat erhöht werden. Der Entwurf schafft zugleich die Grundlage für Resilienzausschreibungen nach dem EU Net-Zero Industry Act.
Das Netzpaket sucht Lösungen für die knappen Netzanschlusskapazitäten. Vorgesehen sind „kapazitätslimitierte Netzgebiete“, in denen Betreiber zeitweise auf die Redispatch-Entschädigung verzichten und erstmals Baukostenzuschüsse zahlen müssten. Netzbetreiber sollen ein kriteriengestütztes Priorisierungssystem entwickeln und anwenden können.
EEG 2027: EE-Investitionsrahmen mit Claw Back und Ausweitung der Direktvermarktung
Zweiseitige Differenzverträge
Kern der Reform ist ein neuer Abschöpfungsmechanismus in § 20a EEG 2027. Bislang konnten Anlagenbetreiber in der geförderten Direktvermarktung sämtliche Markterlöse behalten, die über dem anzulegenden Wert lagen. Künftig soll ein sogenannter „Refinanzierungsbeitrag“ fällig werden, sobald der energieträgerspezifische Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt (sogenannter Claw-Back). Das bisherige Marktprämienmodell würde damit zu einem zweiseitigen Differenzvertrag (CfD) im Sinne von Art. 19d der Strombinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 umgebaut.
Der Refinanzierungsbeitrag soll produktionsbasiert sein und jährlich rückwirkend anhand des Jahresmarktwerts berechnet werden. Er gilt für alle geförderten Neuanlagen ab 100 kW installierter Leistung. Biomasseanlagen bleiben nach dem Entwurf von der Abschöpfungspflicht ausgenommen. Die genaue Berechnung regelt eine neue Anlage 1 zum EEG. Sie enthält auch eine Anpassung des Refinanzierungsbeitrags in Zeiten geringer Markterlöse.
Damit die betroffenen Anlagenbetreiber hohe Marktpreise nicht in den Anfangsjahren ausnutzen und anschließend in die Förderung wechseln, sollen sie innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme gegenüber dem Netzbetreiber erklären, ob sie die Förderung in Anspruch nehmen wollen (§ 19 Abs. 2 EEG 2027). Ein späterer Ausstieg aus dem System von Förderung und Abschöpfung wäre nur einmalig möglich (§ 20b EEG 2027).
Ausweitung der Direktvermarktung
Für alle Neuanlagen soll die fixe Einspeisevergütung abgeschafft werden. Die Direktvermarktung wäre damit der einzige Weg für alle Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen.
Besonders weitreichend ist die geplante Streichung der Förderung für Anlagen unter 25 kW. Das BMWE verweist auf gesunkene Herstellungskosten, die hohe Eigenverbrauchsanteile wirtschaftlich machen. Im Gegenzug sollen regulatorische Hürden für sogenannte Nulleinspeiseanlagen abgebaut werden. Vorgesehen ist, dass die technischen Ausstattungspflichten nach § 9 Abs. 2 EEG 2027 und die Vorgaben zur Wirkleistungsbegrenzung auf diese Anlagen nicht angewendet werden. Nulleinspeiseanlagen speisen keinen (Überschuss-)Strom ins Netz ein, sondern speichern ihn zwischen oder regeln ihn ab. Für kleinere Solaranlagen ist eine dauerhafte Kappung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent der installierten Leistung vorgesehen. Diese Regelung soll einen Anreiz setzen, die Solaranlagen mit Speichern zu kombinieren.
Für den Übergang von der bisherigen Einspeisevergütung zur vollständig eigenverantwortlichen Vermarktung des erzeugten grünen Stroms aus Anlagen bis 25 kW ist eine befristete Marktwertdurchleitung geplant. Sie enthält kein Förderelement mehr, sondern sichert lediglich den Marktwert des eingespeisten Stroms abzüglich Vermarktungskosten für den Anlagenbetreiber.
Gern ansprechbar: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große
Ebenfalls gern ansprechbar: Christoph Lamy/Dr. Maximilian Schmidt