Der neue Entwurf des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes: Ein Pyrrhussieg für den Wärmenetzausbau?
Mit dem Sofortprogramm von Ende Mai will die Bundesregierung einige Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag prioritär umsetzen – darunter die „Beschleunigung des Ausbaus von Geothermie, Wärmepumpen, Wärmespeichern und Wärmeleitungen“. Hierzu legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) am 4.7.2025 nun einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Groß-Wärmepumpen, Wärmespeicher und Fernwärmeleitungen (GeoBG-E) vor, zu dem es aktuell die Länder und Verbände anhört, die Stellungnahmen abgeben können. Dieser Gesetzesentwurf ist Teil eines Mantelgesetzes, mit dem auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das Bundesberggesetz (BbergG) sowie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) angepasst werden sollen. Damit wird eine Gesetzesinitiative aus der alten Legislaturperiode fortgeschrieben, das sogenannte GeoWG, die es vor der Auflösung des Bundestages nur noch zu einer ersten Lesung im Bundestag geschafft hatte.
Mit dem neuen Gesetzesentwurf will das BMWE aber nicht nur das energetische Potenzial der Geothermie effizienter nutzen und den Ausbau von Wärmepumpen erheblich beschleunigen. Auch Wärmeleitungsvorhaben sollen nun scheinbar schneller und einfacher umgesetzt werden. Ausdrückliches Ziel laut Gesetzesbegründung ist es, dass Wärmeerzeugungsanlage und erforderliches Wärmeleitungsnetz „gleich schnell genehmigt“ werden. Hierfür soll mit § 8 GeoBG-E ein eigener Planfeststellungstatbestand geschaffen und mit allerlei etablierten Beschleunigungsinstrumenten aus der Welt der Gas- und Wasserstoffleitungsvorhaben garniert werden.
Rechtlicher Status quo für die Zulassung von Wärmeleitungen
Nach aktueller Rechtslage sind Bau und Betrieb von Wärmeleitungen grundsätzlich nicht genehmigungsbedürftig. Je nach Leitungsverlauf und örtlichen Gegebenheiten können aber einzelne behördliche Entscheidungen notwendig sein, so beispielweise bei Durchquerung eines Naturschutzgebietes oder Gewässers. Für bestimmte Wärmeleitungsvorhaben ist jedoch nach § 65 UVPG i. V. m. Nr. 19.7 Anlage 1 UVPG eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich. Dies gilt für „Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline)“ mit einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes oder mit einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich. Für diese Anlagen muss in einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung festgestellt werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Besteht eine UVP-Pflicht, braucht es eine Planfeststellung; besteht keine, eine Plangenehmigung – Ausnahmen gelten für Fälle von unwesentlicher Bedeutung.
Diese Regelung aus dem Jahre 2001 soll die EG-UVP-Änderungsrichtlinie aus dem Jahre 1997 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie sieht eine verpflichtende UVP unter aanderem für „Anlagen der Industrie zum Transport von Dampf und Warmwasser“ vor. Weil Bau und Betrieb von Wärmeleitungen aber grundsätzlich nicht genehmigt werden müssen, fehlte es an einem Zulassungsverfahren, in dessen Rahmen die UVP integriert wird (sogenanntes Trägerverfahren). Dies schuf der deutsche Gesetzgeber mit der Planfeststellung/Plangenehmigung in § 65 UVPG. Dass dies potenziell die Wärmewende behindern könnte, erkannte der Gesetzgeber einige Jahre später und fügte 2021 den
§ 67a UVPG ein. Danach darf unter bestimmten Voraussetzungen bereits in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Wärmeleitung begonnen werden, auch wenn der Plan noch nicht genehmigt wurde bzw. festgestellt wurde. Weitere Vereinfachungen oder Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen aktuell aber nicht.
Was soll sich mit dem GeoBG ändern?
Um das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen analog zu Gas- und Wasserstoffleitungen zu beschleunigen, soll nun ein eigener Planfeststellungstatbestand im GeoBG geschaffen werden. Dieser enthält alle hierfür relevanten Regelungen und greift dabei auf verschiedene Instrumente aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zurück, etwa die Vorgaben zu einem verkürzten Anhörungsverfahren nach § 43a EnWG oder die Duldungspflichten für Vorarbeiten nach § 44 EnWG. Die Vorgaben aus dem UVPG sind nur noch hinsichtlich der Vorprüfung und der Durchführung der UVP, aber nicht mehr hinsichtlich der Zulassung von Leitungsanlagen (§§ 66 bis 69 UVPG) anzuwenden. Mit der Entscheidung über die Zulassung einer Wärmeleitung soll nun auch eine Enteignungszulassung möglich sein, die in einem Enteignungsverfahren dann zugrunde zu legen ist (§ 8 Abs. 4 GeoBG-E). Zudem sollen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr haben (§ 9 Abs. 1 GeoBG-E).
Welche Wärmeleitungen hat das BMWE im Blick?
Der neue Planfeststellungstatbestand wirft allerdings auch Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich. Explizit verweist § 8 Abs. 1 GeoBG-E auf Nr. 19.7 Anlage 1 UVPG und damit auf die bereits beschriebenen „Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10“. Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 UVPG sind aber konventionelle Kraftwerke und gerade keine Geothermieanlagen, um die es in diesem Gesetzesentwurf vorrangig geht, und auch keine Rechenzentren, deren Abwärmenutzung der Gesetzesentwurf gerade fördern will.
Vom Planfeststellungstatbestand ebenso umfasst sind allerdings auch „Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nr. 19.8 UVPG“ unterfallen. Dies sind Rohrleitungsanlagen „zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung)“. Das BMWE scheint Wasserfernleitungen also als Auffangtatbestand für diejenigen Wärmeleitungen zu verstehen, die nicht von Nr. 19.7 Anlage 1 UVPG umfasst sind. Dies ergibt sich zwar weder direkt aus dem Gesetzestext noch aus der Begründung. Deutlich wird dies jedoch indirekt aus dem sehr weiten Verständnis von „Wärmeleitung“, das dem GeoBG-E zugrunde liegt. § 3 Nr. 5 GeoBG-E definiert eine Wärmeleitung denkbar weit als „eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf- oder Warmwasser“. Hierunter sind nicht nur Transport-, sondern auch Versorgungsleitungen zu verstehen (siehe Begründung zu § 3 Nr. 5 GeoBG-E). Dies wurde bisher im Kontext von Nr. 19.7 Anlage 1 UVPG uneinheitlich praktiziert.
Wärmeleitungen als Wasserfernleitungen?
Bei Wärmeleitungen und Wasserfernleitungen handelt es sich jedoch um grundlegend unterschiedliche Rohrleitungsarten. Während Wärmeleitungen der Übertragung thermischer Energie dienen und das Wasser darin lediglich ein Trägermedium ist, wird in Wasserfernleitungen das (Trink-)Wasser selbst transportiert und übertragen. Dementsprechend hatte der EG-Richtliniengeber Wärmeleitungen auch den Projekten der Energiewirtschaft zugeordnet (Anhang II Nr. 3 b) der UVP-Änderungsrichtlinie 1997), Wasserfernleitungen aber den Infrastrukturprojekten (Anhang II Nr. 10 j) der Richtlinie).
Auch der deutsche Gesetzgeber dürfte bei der Umsetzung der Richtlinie davon ausgegangen sein, dass es sich um grundlegend unterschiedliche Rohrleitungsarten handelt. Andernfalls wäre nicht zu erklären, warum für Wärmeleitungen nach Nr. 19.7 Anlage 1 UVPG andere Schwellenwerte für die Durchführung einer UVP-Vorprüfung gelten als für Wasserfernleitungen nach Nr. 19.8 Anlage 1 UVPG. Mit der Art der Wärmequelle ist dieser Unterschied jedenfalls nicht zu erklären.
So ist uns auch kein einziger Fall aus der Praxis bekannt, in dem eine Wärmeleitung als Wasserfernleitung angesehen, geschweige denn planfestgestellt bzw. plangenehmigt wurde.
Ein Pyrrhussieg für den Wärmenetzausbau
Das BMWE will mit einem weit gefassten Planfeststellungstatbestand möglichst viele Zulassungsverfahren beschleunigen. Wenn der Anwendungsbereich aber weiter gefasst ist als die bisherige Regelung bzw. Verwaltungspraxis, ist für viele Wärmeleitungen – insbesondere diejenigen zum Transport von Wärme aus Geothermieanlagen – nichts gewonnen.
Das BMWE sollte sich daher auf den Ursprung der Regelung, die EG-UVP-Änderungsrichtlinie, besinnen und zuvorderst klären, welche „Anlagen der Industrie zum Transport von Dampf und Warmwasser“ überhaupt ein Trägerverfahren für die UVP benötigen. Auf die Art der Wärmequelle dürfte es für die Umweltauswirkungen einer Wärmeleitung dabei nicht ankommen. Dann wäre zu klären, welche Schwellenwerte für die UVP-Vorprüfung notwendig und sinnvoll sind, um sowohl dem Umwelt- als auch dem Klimaschutz gerecht zu werden. Statt – nicht nur – auf die reine Länge oder die Lage der Leitung im Außenbereich abzustellen, könnte es hier zum Beispiel auf den Durchmesser der Rohrleitung, die Temperatur oder die Leistung ankommen. Die Spielräume für die UVP zu nutzen und Schwellenwerte für Vorhaben mit UVP-Pflicht anzuheben, hatte die Bundesregierung auch bereits im Koalitionsvertrag festgehalten (Zeilen 1350 ff.). Wie genau die Zulassungsverfahren dieser Anlagen beschleunigt werden sollen, wäre dann eine gedanklich nachgelagerte Frage.
Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen der Länder und Verbände endet am 21. Juli 2025. Man darf gespannt sein, was die Ressorts daraus machen.
Ansprechpartner:innen: Dr. Markus Kachel/Andreas Große/Juliane Kaspers/Barbara von Gayling-Westphal