Solaranlagen

Neue Flexibilität bei dezentralen Stromversorgungsmodellen mit EE-Anlagen

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dazu verpflichtet, den Strom, den sie mit ihrer Anlage erzeugen und dann in das allgemeine Netz einspeisen, einer sogenannten Veräußerungsform zuzuordnen. Typischerweise ist das die Einspeisevergütung oder die geförderte und ungeförderte Direktvermarktung. Bisher war es den Betreibern in der Praxis jedoch rechtlich kaum möglich, Strommengen aus einer Anlage auf verschiedene Veräußerungsformen zu verteilen. Mit der jüngsten EnWG-Novelle (0665-25-vor) ist die Rechtslage erheblich flexibilisiert worden. Diese Änderung ist für dezentrale Erzeugungskonzepte mit EE-Anlagen praxisrelevant und wurde bislang kaum beachtet. Wir geben einen ersten Überblick.

Bisherige Rechtslage: Starre prozentuale Aufteilung erforderlich

Nach bisheriger Rechtslage konnten Anlagenbetreiber den in einer Anlage erzeugten Strom zwar prozentual zwischen verschiedenen Veräußerungsformen aufteilen. Jedoch mussten sie die jeweiligen Prozentsätze im Vorfeld festlegen und jederzeit einhalten (sogenannte starre Proportionalität, vgl. § 21b Abs. 2 EEG a. F.); etwas anderes galt nur für sogenannte „Nachbarbelieferungen“, wenn der Strom also in „unmittelbarer räumlicher Nähe“ zur Anlage verbraucht wurde (vgl. § 21b Abs. 4 Nr. 2 EEG).

Wer den Strom aus seiner Anlage also beispielsweise teilweise im Rahmen der geförderten Direktvermarktung mit der Marktprämie gefördert bekommen wollte und im Übrigen einen Off-Site-PPA abgeschlossen hatte (sonstige Direktvermarktung), musste prüfen, ob sich der Abnehmer in „unmittelbarer räumlicher Nähe“ zur Anlage befand – dann waren keine Prozentsätze einzuhalten – oder ob der Abnehmer weiter entfernt war – dann waren Prozentsätze einzuhalten. Wurden die Prozentsätze nicht eingehalten, drohte eine saftige Strafzahlung in Höhe von 10 EUR pro kW Leistung der Anlage pro Kalendermonat (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 7 EEG).

Diese Rechtslage hat viele dezentrale EE-Erzeugungskonzepte unattraktiv gemacht. Denn zum einen konnte man sich immer darüber streiten, ob (oder eben nicht) der Strom in „unmittelbarer räumlicher Nähe“ erzeugt und verbraucht wurde. Zum anderen war es schlicht nicht praxistauglich, bei den flexiblen Energieträgern Sonnen- oder Windenergie Erzeugungs- bzw. Verbrauchsprozentsätze vorab festzulegen.

Zukünftige Rechtslage: Flexiblere prozentuale Zuordnung von Strommengen

Das hat der Gesetzgeber nun erkannt – und gegengesteuert. Mit dem Inkrafttreten der jüngsten EnWG-Novelle am 23.12.2025 ist es bei einer Aufteilung zwischen geförderter Direktvermarktung einerseits und sonstiger Direktvermarktung andererseits nicht mehr erforderlich, bestimmte Prozentsätze einzuhalten (vgl. § 21b Abs. 2 EEG n. F.).

Durch die Aufhebung der starren Proportionalität wird es zukünftig auch bei Energy-Sharing-Konstellationen nach § 42c EnWG n. F. möglich, dass Reststrommengen nach dem EEG gefördert werden. Gleiches gilt im vorgenannten Beispiel für längere Direktleitungen; die bisherige Prüfung (und rechtliche Unsicherheit), wann der Strom in „unmittelbarer räumlicher Nähe“ verbraucht wurde, entfällt.

Die Neuregelung ist für Anlagenbetreiber und Projektierer erfreulich, da sie neue Geschäftsmodelle ermöglicht.

Ansprechpartner:innen: Jens Vollprecht/Christoph Lamy/Antonia Herzog

Weitere Ansprechpartner:innen: Dr. Martin Altrock/Andreas Große

P.S: Wenn Sie sich für dezentrale Versorgungskonzepte mit EE-Anlagen interessieren, schauen Sie gern bei unserem Webinar „Dezentrale EE-Versorgungskonzepte“ am 4. und 24.2.2026 vorbei.

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