Umfassende Reform der AVBFernwärmeV geplant: Die wichtigsten Neuerungen

Am 25.7.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Referentenentwurf zur Novellierung der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vorgelegt. Nach Oktober letzten Jahres und Juli dieses Jahres wäre es die dritte Novelle der AVBFernwärmeV innerhalb kurzer Zeit.

Mehr Verbraucherschutz und Transparenz mit neuer AVBFernwärmeV

Um den Verbraucherschutz zu stärken, soll künftig zwischen Verbrauchern und sonstigen Kunden unterschieden werden. Im Fokus steht dabei, dass bei mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen nicht mehr zu ihren Lasten von den Regelungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV abgewichen werden darf.

Ebenso soll die Transparenz gestärkt werden, indem Fernwärmeversorger zusätzliche Veröffentlichungspflichten treffen. Unter anderem ist im Internet eine Musterrechnung zu veröffentlichen, mit der die Anwendung verwendeter Preisänderungsklauseln nachvollzogen werden kann.

Umgestaltung der Regeln zur Preisanpassung

Die Regelung zur kundenseitigen Anpassung der Wärmeleistung soll erneut umgestaltet werden. Der Kunde soll eine Anpassung der Wärmeleistung nach Vertragsschluss nur noch dann verlangen können, wenn er den Wärmebedarf durch Nutzung Erneuerbarer Energien decken will oder sich der Wärmebedarf aufgrund energetischer Gebäudesanierung reduziert. Das Kündigungsrecht entfällt vollständig. Liegen die genannten Gründe nicht vor, kann eine Anpassung nur verlangt werden, wenn ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.

Im Januar dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Versorger eine vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig anpassen kann, soweit die bisher verwendete Klausel unwirksam ist und durch eine Klausel ersetzt wird, die den Anforderungen der AVBFernwärmeV entspricht. Wohl in Reaktion auf diese Entscheidung soll der entsprechende Satz 4 des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, der eine einseitige Änderung der Preisanpassungsklausel für unzulässig erklärt, gestrichen werden.

Die Regelung zu den Preisanpassungsklauseln soll zudem weitere Änderungen erhalten: Für das Kostenelement ist vorgesehen, dass „sich der Preis insoweit ändert, wie sich die Kosten bei Erzeugung oder Bereitstellung der Fernwärme durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen ändern“. Dies könnte eine engere Bindung der Wärmepreisentwicklung an die Kosten des Fernwärmeversorgungsunternehmens zur Folge haben. Die Anforderungen an das Marktelement ändern sich nicht.

Die im Juli dieses Jahres neu eingeführten Absätze 5 bis 7 des § 24 bleiben im Referentenentwurf (zunächst) unverändert. Eine Reaktion auf erhöhte Gaspreise im Zuge der Gasmangellage kann also weiterhin nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 EnSiG durch eine zeitlich vorgezogene Anwendung der Preisänderungsklausel erfolgen. Eine Anpassung der Wärmepreisregelungen aufgrund der Einführung der „Gasumlage“ ist nach der AVBFernwärmeV weiterhin nicht möglich.

Energieträgerwechsel und Laufzeit

Mit einem neuen § 24a AVBFernwärmeV soll der Fernwärmeversorger, der im Zuge der Wärmewende den eingesetzten Energieträger wechselt, nun ausdrücklich die Möglichkeit haben, die Berechnungsfaktoren der Preisänderungsklausel auf einen neuen Energieträger anzupassen. Voraussetzung ist aber, dass der Wechsel „aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben“ erfolgt. Hat dies zur Folge, dass der Preis um mehr als 20 Prozent steigt, soll den Kunden ein Kündigungsrecht zustehen. Bereits mit der angesprochenen Entscheidung des BGH besteht für das Fernwärmeversorgungsunternehmen das Recht und unter Umständen auch die Pflicht, die Preisänderungsklausel einseitig anzupassen, soweit die bisher verwendete Klausel unwirksam ist. Dies kann bei einem Wechsel des Energieträgers durchaus der Fall sein. Mit der in § 24a genannten Voraussetzung, dass der Wechsel „aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben“ erfolgen muss, besteht hier jedoch eine Einschränkung gegenüber der BGH-Entscheidung, die nicht nachvollziehbar ist. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Begründung des Referentenentwurfs, wonach die Regelung in § 24a denjenigen Unternehmen die Anpassung der Preisänderungsklausel erleichtern soll, die den Energieträger als Beitrag zum Klimaschutz wechseln, also nicht notwendigerweise zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben.

Auch die Laufzeitregelung wird novelliert. Die Verträge dürfen danach eine maximale Erstlaufzeit von fünf statt der bisherigen zehn Jahre haben. Ausnahmen gelten nur bei neu hergestellten Hausanschlüssen und bei einer wesentlichen Erhöhung der vereinbarten Wärmeleistung. Hier soll weiterhin eine Erstlaufzeit von zehn Jahren zulässig sein. Gleichzeitig soll die Kündigungsfrist auf sechs Monate verkürzt werden. Auch mit Blick auf die automatische Vertragsverlängerung sind Änderungen vorgesehen. Verbraucherverträge sollen sich höchstens um zwei Jahre verlängern.

Bis zur Umsetzung und danach

Zur Umsetzung bedarf es noch des Einvernehmens des Bundesjustizministeriums und der Zustimmung des Bundesrats. Letztere wird nicht vor Mitte September erwartet. Mit Inkrafttreten gelten die neuen Regelungen auch für bestehende Versorgungsverträge. Eine Ausnahme gilt für die §§ 24 (Abrechnung, Preisänderungsklauseln) und 32 (Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung). Ebenso ändert das Inkrafttreten der Verordnung nicht die Kündigungsfrist von Verträgen, deren Erstlaufzeit bei Inkrafttreten der Verordnung nicht beendet ist.

Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger/Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Jakob Fleischmann

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