Neue Rechte und Pflichten für die Betreiber smarter, digitaler Lösungen in der Mobilitäts- und Versorgungswirtschaft durch den Data Act – Teil 2
Seit dem 12.9.2025 gilt der Data Act in der gesamten EU. Ob und wie Herstellung und Betrieb von beispielsweise Ladeinfrastruktur, Solaranlagen oder auch Wärmepumpen davon betroffen sein können, haben wir im ersten Teil dieses Beitrags dargestellt. Die Verordnung bezweckt vor allem den Zugang zu Daten aus „intelligenten Produkten“.
Datenzugangsrechte
Hersteller „vernetzter Produkte“ (zum Beispiel Ladeinfrastruktur für Elektromobile,) und Anbieter „verbundener Dienste“ (zum Beispiel App zum Steuern eines Produkts) müssen auf Verlangen des Nutzers die durch diese Produkte/ Dienste erzeugten Daten zugänglich machen (Art. 3 und 4). Zu den relevanten Daten gehören nicht nur die nutzereigenen Daten, sondern auch sogenannte Meta-Daten, die notwendig sind für Kompatibilität, Wartung, Reparatur oder Sicherheit der Datenverarbeitung. Im Fall von Ladesäulen umfasst dies neben der Ladeleistung auch Diagnosedaten (Fehlercodes, Wartungsstatus, Temperaturdaten). Vergleichbar ist dies beispielsweise für Windenergieanlagen, und gegebenenfalls für Wärmepumpen; auch hier können neben den Betriebsdaten etwa Wartungs- und Diagnosedaten erfasst sein.
Für vernetzte Produkte, die ab September 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen die Daten „by design“ zugänglich sein (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 50 Abs. 1 Satz 3).
Entgeltliche Datenweitergabe an Dritte
Nutzer können weiter verlangen, dass Daten auch Dritten offenzulegen sind. Wenn Daten Dritten bereitgestellt werden, muss dies zu „fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen“ erfolgen (Art. 8, 9). Die Dateninhaber dürfen aber eine (angemessene) Vergütung für die Weitergabe an Dritte verlangen.
Vertragliche Vorgaben, Transparenzpflichten
Vertragsklauseln zwischen Unternehmen dürfen keine unangemessenen Einschränkungen enthalten (Art. 13). Der Anwendungsrahmen ähnelt dem deutschen AGB-Recht. Aber auch für Verträge mit Verbrauchern sind Transparenz- und Informationspflichten umzusetzen, etwa Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 6 oder auch Art. 25 Abs. 2.
Geschäftsgeheimnisse
Zudem sind – wie bereits in Teil 1 erwähnt – Daten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, ebenfalls grundsätzlich offenzulegen (Art. 4 Abs. 6). Dies gilt allerdings nur dann, wenn vom Nutzer ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen und nachgewiesen wurden. Als Schutzmaßnahmen können Vertraulichkeitsvereinbarungen, strenge Zugangsprotokolle, technische Standards wie Verschlüsselungen, Firewalls oder getrennte Speicherung in Betracht kommen. Nur in strengen Ausnahmefällen, nämlich wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerer wirtschaftlicher Schaden bei der Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse droht, was der Inhaber der Geschäftsgeheimnisse nachzuweisen hat, kann die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen unterbleiben.
Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten und Interoperabilität
Anbieter von sogenannten Datenverarbeitungsdiensten müssen den Wechsel zu anderen Anbietern im Rahmen des technisch Möglichen gewährleisten und technische Hindernisse abbauen (Art. 23-31, 33 ff.). Auch Wechselentgelte sollen schrittweise entfallen, bis Januar 2027 dürfen diese noch erhoben werden.
Zu den Datenverarbeitungsdiensten trifft der Data Act umfangreiche vertragliche Vorgaben, wozu insbesondere eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Monaten zählt (Art. 25 Abs. 2 lit. d). Auch auf technischer Ebene macht die Verordnung Vorgaben und bestimmt die Bereitstellung einer unentgeltlichen offenen Schnittstelle (zum Beispiel ERP), um den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu ermöglichen (Art. 30 Abs. 2).
Datenweitergabe an öffentliche Stellen
Artikel. 14–22 verpflichten Unternehmen unter bestimmten Umständen, spezifische Daten an öffentliche Stellen weiterzugeben. Dies gilt etwa bei Naturkatastrophen, wenn öffentliche Stellen dringend auf Daten angewiesen sind, oder wenn eine Behörde Daten benötigt, um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse zu erfüllen, für die die entsprechenden Daten andernfalls nicht in geeigneter Form vorliegen.
Sanktionsrahmen
Auch wenn die nationale Ausgestaltung noch aussteht, ist bereits jetzt klar, dass Verstöße künftig bußgeldbewehrt sind (Art. 40). Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber diese Vorgaben im Rahmen der deutschen Umsetzungsgesetzgebung umsetzen wird. Der DA-DG-Entwurf sieht beispielsweise bei der Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 2 Abs. 3) Bußgelder bis zu € 50.000 EUR vor, § 18 Abs. 4 Nr. 4 DA-DG-Entwurf.
Weiterhin hat Deutschland noch keine Aufsichtsbehörde benannt. Voraussichtlich übernimmt die Bundesnetzagentur diese Aufgabe (§ 2 Abs. 1 DA-DG-Entwurf).
Fazit und Handlungsbedarf
Verweise auf andere Rechtsakte, Ausnahmevorschriften und eine nicht immer klare Systematik schaffen Unklarheit über die Anwendung des Data Act.
Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies dennoch: Verträge, die intelligente Geräte und zugehörige Services zum Gegenstand haben, sollten überprüft und angepasst, technische Schnittstellen evaluiert und interne Prozesse auf Transparenz und Interoperabilität ausgerichtet werden. Denn zukünftig könnten beispielsweise Kunden beim Laden an der Ladesäule Daten zu ihrem Ladevorgang herausverlangen. Soweit Ladesysteme zum Lastmanagement fähig sind, müssen auch Informationen hierüber offengelegt werden. Käufer von Windenergie- und gegebenenfalls auch Solaranlagen oder Wärmepumpen könnten etwa neben den Erzeugungs- bzw. Verbrauchsdaten, Diagnose- und Steuerungsdaten, wie Laufzeiten, Fehlercodes oder Störmeldungen verlangen wollen. Ob solche Ansprüche bestehen und in welcher Form die relevanten Verträge anzupassen sind, muss im Detail geprüft werden.
Ansprechpartner:innen: Thomas Schmeding/Dr. Maximilian Festl-Wietek/Alexander Bartsch/Lucas Bobeth
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