Der Entwurf des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes – aus Sicht der Gasversorgung (Teil 2) 

Am 5.5.2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen Referentenentwurf „eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ in die Verbändeanhörung gegeben. Am 13.5.2026 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf in das parlamentarische Verfahren übergeben. Kern des Entwurfs ist die angekündigte Ablösung des „Heizungsgesetzes“ der Ampelregierung (§§ 71 ff. GEG) durch ein neues „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GModG). 

Teil 1 dieses Beitrags gibt einen Überblick über die Inhalte des Entwurfs und den weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Außerdem bewertet Teil 1 den Referentenentwurf aus Sicht der Wärmeversorgung. Teil 2 beleuchtet die Auswirkungen auf Gaslieferanten. 

„Bio-Treppe“ beim Betrieb von Gasheizungen 

Die Pflicht, neu eingebaute oder ausgetauschte Heizungsanlagen mit einem Erneuerbaren-Energien-Anteil von mindestens 65 Prozent zu betreiben, soll entfallen. Der GModG-E erlaubt damit weiterhin und ohne zeitliche Begrenzung den Einbau von im Grundsatz „fossilen“ Gasheizungen. Das Betriebsverbot für bestimmte, alte Gasheizungen und Ölkessel soll vollständig entfallen. 

Wer sich nach dem Inkrafttreten des GModG für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss allerdings die sogenannte „Bio-Treppe“ einhalten. Nach § 43 Abs. 1 GModG-E müssen Gasheizungen ab dem 1.1.2029 mit einem Anteil von 10 Prozent, ab dem 1.1. 2030 mit 15 Prozent, ab dem 1.1.2035 mit 30 Prozent und ab dem 1.1.2040 mit 60 Prozent grünen Gasen betrieben werden. Als grüne Gase gelten Biomethan sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff. Unklar bleibt, ob die Bio-Treppe auch für Gebäudeeigentümer gilt, die nach dem 1.1.2024 eine neue Gasheizung eingebaut haben und schon den Quotenanforderungen aus dem bisherigen „Heizungsgesetz“ unterlagen. 

Gebäudeeigentümer erfüllen die Vorgaben der Bio-Treppe, indem sie Gasprodukte mit entsprechenden Beimischungsquoten beziehen. Gaslieferanten müssen den Grüngasanteil in der Abrechnung bestätigen. Der Schornsteinfeger kontrolliert anschließend sowohl die Einhaltung der Anforderungen als auch die Nachweise. 

Für Gaslieferanten werden Beimischprodukte mit Grüngasanteil spätestens ab dem 1.1.2029 deutlich an Bedeutung gewinnen. Lieferanten sollten daher frühzeitig Strategien für dieses Segment entwickeln und sich mit Beschaffung und Handel grüner Gase befassen. 

Das GModG-E enthält jedoch keine Regelung zur angekündigten Grüngasquote. Offen bleibt deshalb, wie sie konkret ausgestaltet wird und ob sie auf die Pflichten der Bio-Treppe angerechnet werden kann. Nach bisherigem Stand sollen Lieferanten ab dem 1.1.2028 verpflichtet werden, mindestens 1 Prozent grüne Gase in der Belieferung des Gebäudesektors einzusetzen. Dieser Anteil soll in den Folgejahren stufenweise steigen. Auch deshalb sollten Lieferanten die Beschaffung grüner Gase und deren Zuordnung zu Vertriebsprodukten frühzeitig optimieren. Es dürfte in ihrem Interesse liegen, die zur Erfüllung der Grüngasquote beschafften Mengen möglichst weitgehend den Bio-Treppe-Produkten zuordnen zu können. 

Qualität- und Nachweisführung: die Frage des CO2-Preises 

Ursprünglich war angekündigt worden, dass Biomethananteile im Rahmen der Bio-Treppe vom CO2-Preis befreit sein sollen. Der GModG-E setzt das aber nicht um. 

Der GModG-E übernimmt die Qualitätsanforderungen an Biomethan aus dem GEG. Das Gesetz knüpft an Vorgaben des EEG 2012 an und verlangt einen Nachweis über ein Massenbilanzsystem.  

Das EU-Recht und die nationalrechtliche Umsetzung des Emissionshandels für Brennstoffe stellen allerdings andere Qualitätsanforderungen an Biomethan als der GModG-E. Biomethan, das (nur) die Anforderungen des GModG-E erfüllt, ist deshalb nicht automatisch vom CO2-Preis befreit.  

Hinzu kommt ein weiteres Problem bei der Nachweisführung: Für den Nachweis der „CO2-freien“ Qualität ist das System „Nabisy“ der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft vorgeschrieben. Nabisy bildet die im GModG-E vorgesehenen Qualitätsanforderungen nach EEG 2012 derzeit aber nicht ab. Diese Nachweise lassen sich aktuell nur über das dena-Biogasregister führen. Soll das Biomethan vom CO2-Preis befreit sein, müssten Gaslieferanten also Biomethan mit der Qualität laut GModG-E und „CO2-frei“ beschaffen und für dieselbe Lieferung zwei getrennte Nachweise in unterschiedlichen Systemen führen. 

Mit der geplanten Gaskennzeichnung aus der aktuellen Novelle des Gas-EnWG kommt voraussichtlich ein drittes Nachweissystem hinzu. Die Gaskennzeichnung soll über ein eigenes Herkunftsnachweisregister Gas abgebildet werden. 

Es bleibt zu hoffen, dass mit der Grüngasquote nicht noch ein viertes nationales System eingeführt wird. 

Sinnvoll wäre stattdessen eine Vereinheitlichung der Nachweissysteme entlang der Biomethan-Wertschöpfungskette. Der Gesetzgeber könnte Qualität und Nachweisführung im GModG und bei der Grüngasquote an den bestehenden Vorgaben des Emissionshandels ausrichten. Alternativ könnte er auf den verpflichtenden massenbilanziellen Nachweis verzichten und Nachweise über das Herkunftsregister Gas zulassen. 

Grundsätzlich stellt sich zudem die Frage, ob die im Gasmarkt verbreiteten massenbilanziellen Nachweise den komplexen Handel mit grünen Gasen nicht unnötig erschweren und der erwünschten Marktliquidität entgegenstehen. Das gilt auch für Nabisy, das ebenfalls auf einem Massenbilanzsystem basiert. Im Vergleich zu Herkunftsnachweisen im Strombereich wirken diese Systeme schwerfällig. Stromzertifikate lassen sich eigenständig handeln und flexibel Lieferungen zuordnen („Book & Claim“). Warum Gas und Strom trotz ihrer gleichermaßen leitungsgebundenen Versorgung unterschiedlich behandelt werden, ist kaum nachvollziehbar. Perspektivisch sollte deshalb auch im Gasmarkt ein einheitliches Book & Claim-System für sämtliche Nachweiszwecke eingeführt werden. Das geplante Herkunftsnachweisregister Gas bietet sich dafür an. Hier sind europäische und nationale Gesetzgeber in der Verantwortung. 

Die Vielzahl unterschiedlicher Biomethanqualitäten und Nachweissysteme zeigt schon heute, wie wichtig es für Gaslieferanten ist, sich frühzeitig mit dem Biomethanmarkt und den verschiedenen Nachweisstrukturen auseinanderzusetzen. Nur so können sie sich auf Grüngasquote und Bio-Treppe vorbereiten. 

Der Entwurf enthält außerdem Änderungen am CO2KostAufG, die für Gaslieferanten relevant sind. Darauf gehen wir in Teil 3 dieses Beitrags näher ein. 

Gern ansprechbar: Dr. Erik Ahnis/ Christian Thole/ Dominique CouvalChristopher Hanke 

Ebenfalls gern ansprechbar: Ulf Jacobshagen/ Dr. Markus Kachel/ Dr. Heiner Faßbender/ Juliane Kaspers 

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