Das neue Insolvenzanfechtungsrecht: was es leistet und was nicht

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Das Thema Insolvenzanfechtung wird seit Jahren immer komplexer. Insolvenzverwalter nutzen die vorhandenen Möglichkeiten konsequent dazu, die Insolvenzmasse zu mehren. Daraus ergibt sich für Gläubiger ein mitunter unkalkulierbares Risiko: Sie müssen ihre Leistung erbringen, dürfen aber die geschuldete Gegenleistung – in der Regel Zahlungen – nicht dauerhaft behalten.

Der Gesetzgeber hat nun auf die teils herbe Kritik aus dem Markt an den bestehenden Anfechtungsregelungen reagiert und das Insolvenzanfechtungsrecht reformiert. Das entsprechende Gesetz ist am 5.4.2017 in Kraft getreten.

Das Ergebnis geht weniger weit, als es zunächst aussah. Der Regierungsentwurf hatte noch vorgesehen (wir bericheten), die Anfechtung inkongruenter Deckungen (§ 131 InsO) einzuschränken und Gläubiger, die nur von gesetzlich zugelassenen Zwangsmitteln Gebrauch machen, zu privilegieren. Deckungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung erwirkt wurden, sollten grundsätzlich nur unter erschwerten Voraussetzungen anfechtbar sein. Namentlich hätte der Anfechtungsgegner nunmehr die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners konkret kennen müssen. Davon ist jetzt keine Rede mehr.

Gleichwohl nimmt das Gesetz für sich in Anspruch, einen Ausgleich zwischen dem legitimen Ziel der Insolvenzverwalter und den nicht weniger relevanten Gläubigerinteressen zu schaffen. Im Fokus der Reform stehen insbesondere die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) und das Bargeschäft (§ 142 InsO).

Ob die Reform eine Chance für Gläubiger ist, hängt nicht zuletzt von deren eigenem Verhalten ab. Wer bereits im Vorfeld einer Insolvenz des Vertrags- oder Geschäftspartners richtig agiert, seine Verträge rechtzeitig anpasst und insbesondere beim Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen aufpasst, kann seine Forderungen nicht selten doch noch anfechtungsfest durchsetzen.

Die verbleibenden finanziellen Risiken für den Fall einer Inanspruchnahme aus Insolvenzanfechtung lassen sich ebenfalls minimieren. Die Versicherungsbranche hat für diesen Fall maßgeschneiderte Produkte entwickelt (wir berichteten). So lässt sich unter dem Strich mit einem vernünftigen Risikomanagement erreichen, dass das Risiko der Rückforderungen aus Insolvenzanfechtungen wirksam ausgelagert werden kann.

Ansprechpartner: Oliver Eifertinger/Markus Ladenburger/Steffen Lux

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