Erfolgshonorar und Prozessfinanzierung bald auch für die Anwaltschaft möglich?

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Um die Chancengleichheit zwischen Legal-Tech-Anbietern und der Anwaltschaft zu stärken, sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig auch Anwälte Erfolgshonorare vereinbaren dürfen. Der entsprechende Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ passt daher das anwaltliche Berufs- und Vergütungsrecht an.

So soll für (außer)gerichtliche Tätigkeiten generell ein Erfolgshonorar vereinbart werden dürfen, wenn der Gegenstandswert einen Betrag von 2.000,00 Euro nicht übersteigt. Bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen sowie im gerichtlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren soll ein Erfolgshonorar auch ohne Begrenzung auf einen bestimmten Gegenstandswert erlaubt werden. Für Straf- und Bußgeldsachen, Disziplinarsachen sowie viele familienrechtliche Angelegenheiten soll dies aber nicht gelten, also die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ausscheiden. Eine Prozessfinanzierung soll in den genannten Fällen erlaubt sein.

Im Übrigen soll es beim derzeit bestehenden Verbot bleiben. Erfolgshonorare können daher nur im Einzelfall zulässig sein, sofern der Mandant anderenfalls von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Lediglich das in der Praxis häufig nur schwer nachweisbare Tatbestandsmerkmal „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse“ soll wegfallen. Eine Prozessfinanzierung soll nach wie vor verboten bleiben.

Der große Wurf blieb aus

Der Regierungsentwurf verzichtet auf eine völlige Liberalisierung, obwohl die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss 12.12.2006, Az. 1 BvR 2576/04) grundsätzlich möglich wäre.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Steffen Lux

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