Forderungsmanagement im Insolvenzverfahren: Wann gilt eine angemeldete Forderung als zurückgenommen?

F
Download PDF
(c) BBH

Wenn ein Kunde in die Insolvenz fällt, dann heißt das noch nicht, dass man sich von allen offenen Forderungen verabschieden muss. Noch bleibt die Hoffnung auf die Insolvenztabelle, und die Anmeldung der Forderungen dazu gehört zu einem professionellen Forderungsmanagement dazu.

Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung hat der Gläubiger neben dem offenen Betrag auch den sogenannten Schuldgrund in seiner Anmeldung anzugeben. Gemeint ist hiermit der Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Auf Basis der Anmeldung wird die Forderung in die Insolvenztabelle eingetragen, aus der der Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens unter Umständen die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Sie soll zudem dem Verwalter und den übrigen Gläubigern ermöglichen, die Forderung zu prüfen.

Im Forderungsprüfungsverfahren kommt es zudem auf die richtige Kommunikation an. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.4.2019, Az.: IX ZR 79/18). Hier hatte der Gläubiger eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet, deren Höhe zunächst nur geschätzt war. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter gab der Gläubiger an, dass er die zunächst auf  4.359.484,67 Euro geschätzte Forderung nunmehr konkretisieren könne und sich diese nunmehr auf einen Betrag von 1.685.825,70 Euro mindere. Der Insolvenzverwalter ist dem weitgehend gefolgt. Tatsächlich wollte der Gläubiger aber nur einen Teilbetrag der ursprünglich angemeldeten Forderung von ca. 4,3 Mio. Euro konkretisieren; im Übrigen begehrte er die Feststellung von weiteren ca. 2,8 Mio. Euro. Der BGH hat das Berufungsurteil, mit dem die weitere Forderung ebenfalls zur Insolvenztabelle festzustellen war, aufgehoben, da nicht auszuschließen war, dass der Gläubiger die Forderungsanmeldung insoweit bereits zurückgenommen hatte.

Die Rücknahme hat zur Folge, dass die Forderung nicht mehr am Insolvenzverfahren teilnimmt. Eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung kann übrigens bis zu deren Feststellung durch das Insolvenzgericht zurückgenommen werden. Dies gilt auch für eine Teilrücknahme. Die Insolvenzordnung regelt zwar nicht ausdrücklich, wem gegenüber die Rücknahme einer Forderungsanmeldung zu erklären ist, sondern nur, dass die Anmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Jedenfalls bis zur Aufnahme in die Tabelle kann die Forderungsanmeldung noch gegenüber dem Insolvenzverwalter zurückgenommen werden. Spätestens nach dem Prüftermin ist die Rücknahme einer geprüften Forderung hingegen gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären. Nach dem Prüftermin obliegt nämlich nicht mehr dem Insolvenzverwalter, sondern dem Insolvenzgericht die weitere Führung der Tabelle. Eine entsprechende Erklärung, die an den Verwalter adressiert ist, kann gleichwohl zur Rücknahme einer geprüften Forderungsanmeldung führen, wenn der Verwalter diese Erklärung an das Insolvenzgericht weiterleitet.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Nils Langeloh/Steffen Lux

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender