OLG Frankfurt/Main bestätigt Abweisung der Klage des TelDaFax-Insolvenzverwalters gegen einen von BBH betreuten Netzbetreiber

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Der Insolvenzverwalter der TelDaFax ENERGY GmbH fordert von Netzbetreibern Netzentgelte zurück – doch bislang vergeblich (wir berichteten). Nach dem Landgericht (LG) Fulda (wir berichteten) hat jetzt auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main im Berufungsverfahren bestätigt, dass es keinen Rückforderungsanspruch gibt (Urteil vom 14.7.2015, Az. 14 U 154/14). Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen.

In dem Verfahren ging es auch um Zahlungen aus den letzten drei Monaten, bevor der Insolvenzantrag gestellt wurde. Diese wollte der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung zurückholen. Dazu hätte er aber beweisen müssen, dass der Netzbetreiber wusste, dass die TelDaFax zahlungsunfähig war und dass ihre Zahlungen andere Gläubiger benachteiligten. Wie schon das LG Fulda, so sah auch das OLG diesen Beweis nicht als erbracht an. Auch aus den Umständen habe der Netzbetreiber nicht zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen müssen. In die Gesamtabwägung ließ das Gericht neben dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin und dem Mahnverhalten des Netzbetreibers einfließen, dass Vorauszahlungen gefordert und die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages angedroht und später umgesetzt wurden, dass der Netzzugang entzogen worden war, und dass Bonitätsauskünfte eingeholt wurden und es eine einschlägige Presseberichterstattung über die Situation bei TelDaFax gab.

Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht jeder Hinweis bzw. jede Wahrnehmung von Zahlungsschwierigkeiten den zwingenden Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen. Das OLG Frankfurt folgt damit erfreulicherweise der Tendenz in Literatur und Rechtsprechung, die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht ausufern zu lassen. Auch vor dem Hintergrund der vor Kurzem angerollten Anfechtungswelle im parallel gelagerten Insolvenzverfahren der FlexStrom AG (wir berichteten) hat die Entscheidung des OLG damit gewichtige Signalwirkung.

Ansprechpartner: Dr. Christian Jung/Oliver Eifertinger/Markus Ladenburger/Steffen Lux

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