Bäderbetrieb Schneverdingen: Exklusiveinlass für einzelne Stammgäste

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Um die Verbreitung des SARS-CoV-2 einzudämmen, wurden auch die Schwimmbäder geschlossen (wir berichteten). Für die Betreiber dieser Einrichtungen brachte das enorme finanzielle Einbußen mit sich. Eine Entscheidung (Beschl. v. 1.2.2021, Az. 15 B 343/21) des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover nahmen die Heidjers Stadtwerke als Betreiber eines Schwimmbades in der niedersächsischen Stadt Schneverdingen zum Anlass, ein Konzept zur eingeschränkten Öffnung des Badebetriebs zu entwickeln – mit Erfolg, denn die zuständige Behörde genehmigte die Öffnung. Das Beispiel aus Schneverdingen lässt sich aber nicht unbedingt auf Schwimmbäder im Allgemeinen übertragen.

Entscheidung des VG Hannover

In dem vom VG entschiedenen Fall wollte der Betreiber eines Fitnessstudios seine Einrichtung Einzelpersonen oder Personen aus einem Haushalt stundenweise zur Verfügung stellen. Der Zugang zu den Räumlichkeiten sollte mittels QR-Code ermöglicht werden, der für die jeweilige Nutzungszeit freigeschaltet wird. Für die Öffentlichkeit ist das Studio also nicht zugänglich. Begleitend hat der Unternehmer ein Hygienekonzept mit Desinfektionszeiten und Reinigungsintervallen erarbeitet.

Das VG Hannover hielt es für bedenkenlos, das Studio unter diesen Bedingungen wiederzueröffnen. Hinter den Betriebsverboten stecke die Erwägung, dass ein ganz erheblicher Teil der für das Infektionsgeschehen relevanten sozialen Kontakte von vornherein verhindert werden müsse. Das könne neben den ganz erheblichen Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport, Unterhaltung und körpernahe Dienstleistungen erreicht werden.

Wenn das Infektionsrisiko aber dadurch ausgeschlossen ist, dass die Sport- und Freizeiteinrichtung nur von einer Einzelperson oder dem zu ihr gehörenden Hausstand für einen gewissen Zeitraum benutzt werden könne und sich verschiedene Nutzer nicht begegnen, fehle es, so das VG Hannover, an einer Rechtfertigung für ein Betriebsverbot.

Übertragbarkeit auf Schwimmbäder

Voraussetzung für die Wiedereröffnung der Schwimmbäder wäre eigentlich, dass sich die Rechtslage ändert bzw. die aktuelle Infektionslage bessert. Allerdings eröffnen die allgemeinen Aussagen des VG Hannover eine Möglichkeit, auch vorher schon zu öffnen.

Das Schwimmbad in Schneverdingen legte ein an die Entscheidung des VG Hannover angelehntes Konzept vor, das die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigte. Die rund 30 Stammgäste, die über eine Dauerkarte verfügen, dürfen das Bad nun nutzen – allerdings immer nur einzeln oder jeweils zusammen mit höchstens 4 weiteren Personen aus ihrem Haushalt, für je 1 Stunde. Immerhin lässt sich das Wasser, das häufig aus technisch-baulichen Gründen auch bei Schließung die Becken füllen muss, so sinnvoll nutzen. Ein strenges Reinigungs- und Desinfektionskonzept ist jedenfalls unabdingbar, weshalb sich die Frage stellt, ob die Nutzung durch eine handverlesene Besucherzahl den unvermeidbaren Kostenaufwand rechtfertigt.

Eine Grundvoraussetzung für die so eingeschränkte Wiedereröffnung ist also ein Konzept, das die für das Infektionsgeschehen relevanten sozialen Kontakte verhindern kann. Bei diesem „Einzelnutzungskonzept ohne Begegnung mit haushaltsfremden Personen“ stellt sich allerdings auch die Frage nach der Aufsichtspflicht. Lässt sich die Verkehrssicherungspflicht ausschließen und damit der Einsatz von Aufsichtspersonal nach der Richtlinie 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. als Kostenfaktor etwa durch Beschränkung auf eine bloße „Kurzzeitvermietung“ des Bades rechtssicher vermeiden oder sonst mit der Hygieneanforderung der „Begegnungslosigkeit“ in Einklang bringen? Das erscheint fraglich und bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.

Von Bundesland zu Bundesland

Ob sich das Modell aus Schneverdingen auch für andere Bäderbetriebe zur Nachahmung empfiehlt, muss sorgfältig geprüft werden. Dabei ist auch zu klären, was die jeweilige Corona-Verordnung des jeweiligen Bundeslands sowie dessen gerichtliche und behördliche Praxis hergeben: Denn was in dem einen Bundesland möglich ist, muss noch lange nicht in anderen Bundesländern gelten. Das hat die Corona-Krise schon in vielen anderen Bereichen gezeigt.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Meike Weichel

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