Das Ende der Weisungsfreiheit kommunaler Aufsichtsratsmitglieder?

Weg Weisung Richtung
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Sind kommunale Aufsichtsratsmitglieder an Weisungen gebunden oder nicht? Darüber streiten sich seit langem die Gesellschafts- und Kommunalrechtler. Stark vereinfacht betont hier das gesellschaftsrechtliche Lager den Vorrang des Unternehmensinteresses – also Weisungsfreiheit. Das kommunale Lager dagegen räumt dem Gemeindeinteresse den Vorrang ein und hält die von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglieder für weisungsgebunden.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln musste sich hier mit der Frage auseinandersetzen, ob Mitglieder eines obligatorischen, also verpflichtend einzurichtenden, Aufsichtsrates von der entsendenden Kommune abberufen werden können, wenn sie deren Weisungen nicht befolgen. In solchen Aufsichtsräten sind allerdings die Mitglieder nach dem Grundsatz des Aktienrechtes, der in den §§ 111 Abs. 5, 116, 93 AktG verankert ist, ausschließlich dem Unternehmensinteresse verpflichtet und daher nach Auffassung beider Lager weisungsfrei.

Das Verwaltungsgericht stellte fest (Urt. v. 10.12.2014, Az. 4 K 948/14), dass die Abberufung rechtswidrig war. Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig – die Begründung wird im gesellschaftsrechtlichen Lager aber für tiefe Bestürzung sorgen. Nach Auffassung des VG Köln kann nach § 113 Abs. 1 Satz 3 der GO NRW ein Aufsichtsratsmitglied in einer kommunalen Gesellschaft als äußerstes Mittel abberufen werden, wenn dieses in einer Aufsichtsratssitzung gemeindlichen Weisungen zuwider gehandelt hat. Dies gilt selbst dann, wenn gesellschaftsrechtliche Vorgaben des Mitbestimmungsrechtes vorsehen, dass auf einen solchen obligatorischen Aufsichtsrat verpflichtend die Regelungen des Aktiengesetzes (AktG) anzuwenden sind, die von der Weisungsfreiheit des Aufsichtsratsmitglieds ausgehen. Im vorliegenden Fall sei die Abberufung allein deshalb rechtswidrig, weil die Kommune von dem somit bestehenden Abberufungsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hatte.

Aufsichtsratsmitglieder, die als Kontrollorgan im Unternehmensinteresse zu handeln haben und dieser gesetzlichen Pflicht folgen, müssen also damit rechnen, genau aus diesem Grund abberufen zu werden, wenn die entsendende Kommune eine andersartige Weisung erteilt.

Dieser Kunstgriff gelingt dem VG Köln dadurch, dass es zwischen dem Innenverhältnis des Aufsichtsratsmitglieds zur Kommune und dem Außenverhältnis unterscheidet. Im Außenverhältnis sei selbstverständlich von einer Weisungsfreiheit eines Mitglieds eines obligatorischen Aufsichtsrats einer mitbestimmten GmbH auszugehen (§§ 1, 6 ff., 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG, 111 Abs. 5, 116, 93 AktG). Im Innenverhältnis bleibe das Aufsichtsratsmitglied dennoch weisungsgebunden. Nach Auffassung des VG Köln hat das von der Kommune entsandte Aufsichtsratsmitglied den Willen der Kommune auszuführen und keine eigenständige Entscheidungskompetenz. Als Folge dessen sei bei Zuwiderhandlung eine Abberufung nach § 113 Abs. 3 Satz 3 GO NRW möglich, selbst wenn das Aufsichtsratsmitglied im Außenverhältnis weisungsfrei ist. Da somit kein freies Mandat bestehe, müssten die Aufsichtsratsmitglieder gegebenenfalls auch gegen ihre Überzeugung oder ihre Interessen im Sinne des kommunalen Interesses abstimmen.

So kann man nicht argumentieren. Soweit das Gericht annimmt, dass die Weisungsfreiheit von Mitgliedern eines obligatorischen Aufsichtsrats nur im Außenverhältnis gelte und im Innenverhältnis nicht, entzieht dies im Ergebnis der bundesrechtlich geregelten Weisungsfreiheit die Grundlage. Würde man dem folgen, so bliebe von der gesellschaftsrechtlichen Weisungsfreiheit nicht viel übrig. Aufsichtsratsmitglieder, die dem gesetzlich vorgegebenen Vorrang des Unternehmensinteresses folgen, müssen entweder mit dem Verlust ihres Mandates rechnen, wenn sie sich der Weisung widersetzen, oder würden sich womöglich schadenersatzpflichtig machen, wenn sie Weisungen entgegen den Unternehmensinteressen befolgen. Dies wird am Ende dazu führen, dass entweder sachfremde Erwägungen, wie der Verlust der Mitgliedschaft, in Unternehmensentscheidungen Eingang finden oder aus Angst vor dem geschilderten Interessenskonflikt die Expertise von Ratsmitgliedern in kommunalen Aufsichtsräten insgesamt bald fehlen wird. Beides kann nicht gewollt sein.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Wolfram von Blumenthal/Dr. Philipp Bacher

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