Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung unter dem KWKG 2017: Clearingstelle leitet erstes Empfehlungsverfahren ein

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Die Clearingstelle EEG/KWKG hat vergangene Woche ihr erstes Empfehlungsverfahren zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eingeleitet. Seit 2018 ist die Clearingstelle neben Rechtsfragen zur Förderung von EEG-Anlagen auch für rechtliche Problemstellungen bei der Umsetzung des KWKG zuständig.

Mit ihrem ersten Verfahren zum KWKG nimmt die Clearingstelle nun eine Frage unter die Lupe, die aktuell sehr praxisrelevant ist und in der Branche vielfach diskutiert wird: Ist eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus KWK-Anlagen in ein Energieversorgungsnetz im Sinne des KWKG förderfähig? Dabei gilt es neben der Frage, ob auch kaufmännisch-bilanziell eingespeister KWK-Strom zuschlagsfähig ist, auch die Voraussetzungen und den Umfang zu klären.

Unter dem KWKG 2012 war die Unterscheidung zwischen kaufmännisch-bilanzieller und physikalischer Einspeisung kaum ein Problem, da eingespeister und nicht eingespeister KWK-Strom gleichermaßen mit einem KWK-Zuschlag förderfähig waren. Nach dem KWKG 2016 bzw. KWKG 2017 knüpft die Förderfähigkeit aber im Grundsatz an die Einspeisung des KWK-Stroms an. Strom aus KWK-Anlagen im Leistungssegment bis 1 MWel und über 50 MWel darf zwar auch dezentral ohne Einspeisung verbraucht werden. Förderfähig mit KWK-Zuschlag ist bis auf bestimmte Ausnahmen (Anlagen bis 100 kWel, EEG-umlagepflichtige Lieferung an andere Letztverbraucher oder Einsatz in stromintensiven Unternehmen) aber nur die eingespeiste KWK-Strommenge.

Noch viel wichtiger ist die Frage für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, welche nur über die mit dem KWKG 2017 eingeführten Ausschreibungen gefördert werden können (Leistung über 1 MWel bis 50 MWel). Hier geht es bei der Förderung nämlich um die Entscheidung: ganz oder gar nicht. Das KWKG schreibt für diese Anlagen vor, dass der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom (ausgenommen ist Kraftwerkseigenverbrauch) eingespeist werden muss. Verstößt der Betreiber der KWK-Anlagen wiederholt gegen dieses Gebot, kann die KWK-Förderung komplett verloren gehen. Daher kommt es auf die Frage an, ob Strom aus einer Kundenanlage, die bloß mittelbar an das Netz angeschlossen ist, von vornherein nicht förderfähig ist, da eine vollständige physikalische Einspeisung ohne unmittelbaren Netzanschluss zumeist nicht gewährleistet ist. Stellt man sich beispielhaft einen typischen Kraftwerksstandort vor, an dem vor dem Netz auch ein Verwaltungsgebäude des Betreibers oder etwa Fernwärmepumpen mit Strom aus der eigenen KWK-Anlage versorgt werden, schlösse eine rein physikalische Betrachtung die KWK-Förderung aus. Nur die kaufmännische-bilanzielle Betrachtung ermöglicht in diesen Fällen eine sachgerechte Förderung.

Dieselbe Frage hat sich in der Vergangenheit im EEG gestellt, das für die Förderung ebenso eine Einspeisung in ein Netz verlangt ist. Die Diskussion mündete hier in einer klarstellenden gesetzlichen Regelung (§ 11 Abs. 2 EEG 2017), die die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung ausdrücklich bestätigte. Um auch insoweit das Rechtsverständnis zu vereinheitlichen, wäre eine Anerkennung der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung im KWKG durch die Clearingstelle begrüßenswert. Die Regelungen im KWKG schließen bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung nicht aus.

Die Möglichkeit der Stellungnahme zu den aufgeworfenen Rechtsfragen besteht für registrierte öffentliche Stellen und die akkreditierten Interessengruppen bis zum 22.5.2019.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Johanna Riggert

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