
Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Praxis, bei sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäuden die Vorsteuer aufzuteilen, kritisiert. Nach deutscher Auslegung ergibt sich der Aufteilungsschlüssel aus den dem jeweiligen Umsatz zuzuordnenden Gebäudeflächen (UStAE 15.17 Abs. 7 Satz 4). Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).
Die in Deutschland vertretene Auffassung widerspricht den europäischen Bestimmungen. Danach muss die Vorsteuer vorrangig nach dem Verhältnis der Umsätze aufgeteilt werden. Davon abweichen darf man nur, wenn dadurch eine präzisere Aufteilung der Vorsteuerbeträge möglich wird. Die in Deutschland angewandte Aufteilungsmethode ist folglich lediglich in Ausnahmefällen anwendbar. Da die Mehrwertsteuerrichtlinie grundsätzlich von allen Vertragsstaaten anzuwenden ist, kann sich jeder deutsche Unternehmer auf die Anwendung dieser Rechtsvorschrift berufen (EuGH, Rs. C 511/10 v. 18.11.2012).
Ansprechpartner: Manfred Ettinger