Beherrschender GmbH-Gesellschafter muss verschobene Gewinnausschüttung sofort versteuern

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Wenn eine GmbH ihren Gewinn an ihren beherrschenden Gesellschafter ausschüttet, muss dieser Steuern zahlen. Die Frage ist nur: wann? Ist dafür der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Gesellschafterversammlung entscheidet, den Gewinn auszuschütten? Oder kommt es auf den Fälligkeitszeitpunkt an, den die Gesellschafterversammlung dabei festlegt?

Die Antwort des Bundesfinanzhofs (BFH): Der Gewinn fließt dem beherrschenden Gesellschafter zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die Gesellschafterversammlung entscheidet. Wann die Ausschüttung nach dem Gesellschafterbeschluss fällig wird, ist nicht maßgeblich. Damit kann es sein, dass der beherrschende Gesellschafter den Gewinnzufluss schon versteuern muss, bevor er ihn überhaupt bekommt. Diese ständige Rechtsprechung hat der BFH jetzt in einem neueren Urteil (Urt. v. 2.12.2014, Az. VIII R 2/12) bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH am 5.11.2004 eine Vorabausschüttung von 4 Mio. Euro beschlossen, die am 21.1.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnausschüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das Gericht entschied dagegen, dass die Gewinnausschüttung bereits 2004 zu versteuern ist.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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