Besteuerung von Schadensersatzleistungen durch Verletzung von Markenrechten
Wer ein Markenrecht besitzt, das ein anderer verletzt, hat gegen diesen einen Anspruch auf Schadensersatz. Wie ist diese Ersatzleistung zu besteuern? Dazu hat das Finanzgericht Münster unlängst ein interessantes Urteil gefällt.
Bei Schadensersatzleistungen wegen ausgefallener Einnahmen, so das Finanzgericht, ist steuerrechtlich die Einkunftsart maßgeblich, zu der die weggefallenen Einnahmen gehört hätten. Unerheblich ist, ob die Schadensersatzleistungen vom Schädiger oder einem Dritten geleistet werden.
Wenn Wort-/Bildmarken verletzt wurden, dann kommt das Finanzgericht Münster zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schadensersatzleistungen um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt. Stehen die Ersatzzahlungen in keinem Zusammenhang mit weggefallenen Einnahmen, unterliegen sie nicht der Einkommensbesteuerung.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl