BFH ändert Rechtsprechung zur Ergebnisbeteiligung bei GbR-Eintritt
Was passiert, wenn in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterjährig die Gesellschafter wechseln? Wem sind dann die im laufenden Jahr entstandenen Gewinne und Verluste zuzurechnen? Bisher hatte der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, das Ergebnis nur denjenigen Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren. Jetzt hat er seinen Standpunkt geändert.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine GbR mit drei Gesellschaftern. Diese vereinbarten mit dem neu in die GbR eingetretenen X, dass er gegen Zahlung eines Kaufpreises die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters A übernimmt. Mitte des Folgejahrs wurde der Gesellschafterwechsel vollzogen. Im Jahr des Gesellschafterwechsels erzielte die GbR einen Verlust. Das Finanzamt wies A und X jeweils 1/6 des Verlusts zu, während X den vollen Anteil von 1/3 begehrte.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 25.9.2018, IX R 35/17) bestätigte die von den Gesellschaftern vorgenommene Aufteilung des Verlusts. Die Ermittlung des Ergebnisses erfolgt regelmäßig für ein Kalenderjahr. Der dem einzelnen Gesellschafter zuzurechnende Anteil steht daher erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums fest. Da die Zuweisung des Ergebnisses zudem bereits vor Beginn des Geschäftsjahrs zivilrechtlich wirksam vereinbart worden war, war X 1/3 des Ergebnisses zuzurechnen.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel