BFH setzt Absetzbarkeit für im Betriebsvermögen befindlichen häuslichem Arbeitszimmer Grenzen

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Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kann man von der Steuer absetzen, aber grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von 1.250 Euro. Doch was passiert, wenn das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gehört? Nach einer neueren Entscheidung (Urt. v. 15.10.2014, Az. VIII R 8/11) des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die Abzugsbeschränkung auch in diesem Fall, es sei denn das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Gesellschafter eines als GbR organisierten Ingenieurbüros. Dieses hatte neben seinem eigentlichen Büro im Eigenheim des Gesellschafters ein Zimmer angemietet, in dem dieser einen Teil seiner Büroarbeiten sowie seine bei der GbR angestellte Ehefrau Sekretariatsarbeiten erledigten. Die Mietgeldzahlungen wurden bei der GbR als Betriebsausgaben und bei dem Gesellschafter als Sonder-Betriebseinnahmen berücksichtigt.

Nach Meinung des BFH ist auch das Arbeitszimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer zu bewerten. Von dieser grundsätzlichen Rechtslage wird eine Ausnahme nur zugelassen, wenn die Räume für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind. Es handelt sich dann um eine auch nach außen erkennbare berufliche und betriebliche funktionale Büroeinheit. Wichtiges Indiz für die Anerkennung einer derartigen Ausnahmesituation ist die Beschäftigung von Mitarbeitern in den Räumen.

Die typisierende Begrenzung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen hat zusätzliche Folgen. Die Zugehörigkeit der Räume des häuslichen Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen führt, wenn das Grundstück veräußert oder die berufliche Tätigkeit eingestellt wird, zur Versteuerung von im Einfamilienhaus eventuell vorhandenen stillen Reserven.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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