Bundesfinanzhof: Bei Betriebsveranstaltungen kommt es auf die tatsächlichen Teilnehmer an

Aufwendungen, die Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung entstehen, sind auf die tatsächlichen Teilnehmer umzulegen, nicht auf die angemeldeten Teilnehmer. Das hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 29.4.2021, Az. VI R 31/18) entschieden. Dem BFH zufolge dürfen die entfallenen Kosten für angemeldete Arbeitnehmer, die nicht an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben, nicht aus den Gesamtkosten der Veranstaltung herausgerechnet werden.

Jeder Arbeitnehmer hat für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr jeweils einen Freibetrag von bis zu 110 Euro. Übersteigen die Kosten je Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 Euro, so können diese pauschal mit 25% Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer vom Arbeitgeber versteuert werden.

Nach dieser Klarstellung durch den BFH sollten Arbeitgeber Veranstaltungen genau planen und aufzeichnen, wie viele ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tatsächlich an ihnen teilgenommen haben. Anderenfalls könnte es dazu kommen, dass bei einer Lohnsteueraußenprüfung eine Schätzung vorgenommen wird, mit der Folge, dass die Teilnehmerzahl mangels Nachweises gekürzt wird.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Manfred Ettinger

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