Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht: was jetzt zu beachten ist

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Der Bundesrat hat am 14.10.2016 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugestimmt. Damit tritt ein höchst kompliziertes Regelungspaket in Kraft, und zwar überwiegend rückwirkend zum 1.7.2016. Für Erbschaften und Schenkungen ab diesem Zeitpunkt gelten unter anderem folgende Regelungen:

  • Wird eine Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren durchgeführt, gilt ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1.1.2016.
  • Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 Prozent im Inland, in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
  • Verwaltungsvermögen ist nach der Neuregelung grundsätzlich voll zu versteuern.
  • Der Verwaltungsvermögenskatalog wurde neu beispielsweise um Briefmarkensammlungen oder Oldtimer erweitert.
  • Für Finanzmittel gelten Sonderregelungen. Sie gehören nur dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert nach Abzug von Schulden 15 Prozent des gemeinen Werts des gesamten Unternehmens übersteigt.
  • Für Todesfälle sieht das Gesetz eine sog. Investitionsklausel vor. Wenn erworbenes Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren in begünstigtes Vermögen investiert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Qualifikation als Verwaltungsvermögen rückwirkend entfallen. Diese Regelung knüpft jedoch an sehr strenge Voraussetzungen an. So muss die Investition zum Beispiel auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruhen.
  • Bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen erfolgt die Ermittlung des verschonten Vermögens mittels einer konsolidierten Verbundsvermögensaufstellung. Das gilt bereits bei zweistufigen Strukturen. Die Ermittlungen müssen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft vorgenommen werden.
  • Die Regel- und Optionsverschonung (Freistellung in Höhe von 85 bzw. 100 Prozent) des begünstigten Vermögens gelten nur dann uneingeschränkt, wenn der Erwerb des unternehmerischen Vermögens eine Grenze von 26 Mio. Euro nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so kann bis zu einem Erwerb von 90 Mio. Euro zwischen dem sog. Abschlags- und dem Erlassmodell gewählt werden. Ab einem Erwerb von mehr als 90 Mio. Euro je Erwerber kommt nur noch das Erlassmodell in Frage.
  • Die Regel- und Optionsverschonung setzen unter anderem voraus, dass innerhalb einer Frist – von fünf Jahren nach dem Erwerb – eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten wird. Diese sog. Lohnsummenregelung spielt dann keine Rolle, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt.
  • Im Abschlagsmodell verringert sich der gewährte Verschonungsabschlag von 85 respektive 100 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt für jede 750.000 Euro, um die der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. Euro übersteigt.
  • Im Erlassmodell wird die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (sog. Verschonungsbedarfsprüfung).
  • Für Todesfälle kann ein Recht auf Stundung bestehen. Die Stundungsmöglichkeit ist jedoch auf sieben Jahre beschränkt und wird nur für das erste Jahr zinslos gewährt.

Da die komplizierten Neuregelungen an unterschiedlichste Berechnungsgrößen anknüpfen, sollten Betroffene stets ihren steuerlichen Berater kontaktieren.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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