Der Kampf um Fachkräfte – eine besondere Herausforderung für Schwimmbadbetreiber

(c) BBH
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Die Freibadsaison ist vorbei, aber das Problem bleibt bestehen: Fachangestellte für Bäderbetriebe werden dringend gesucht. Das betrifft insbesondere Kommunen und kommunale Unternehmen, die Bäder betreiben, als Arbeitgeber. Zu Beginn der diesjährigen Badesaison suchten 170 Kommunen Nachwuchs für eine Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe. Rund 400 Städte und Betriebe benötigten sofort ausgebildete Fachkräfte und Schwimmmeister. Und für Alternativlösungen zu eigenem Fachpersonal macht es die aktuelle Rechtsentwicklung immer schwieriger, Aushilfen effektiv sowie Drittpersonal rechtssicher einzusetzen.

Einschlägigen Statistiken zu Folge ist fast jede zehnte Stelle in deutschen Bädern unbesetzt: Nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Schwimmmeister (BDS) kommen auf rund 26.000 Fachkräfte in rund 6.500 Bädern in Deutschland rund 2.500 unbesetzte Stellen. Dieser massive Fachkräftemangel erfordert dringend nachhaltige strukturelle Veränderungen, um sowohl die einschlägigen Berufsbilder als auch die Bäderbetriebe selbst als Arbeitgeber attraktiver zu machen.

Dass hier bereits bei der Tarifstruktur des Öffentlichen Dienstes einiges im Argen liegt, zeigt ein Urteil (Az. 7 Sa 754/15) des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 4.11.2015: Hier hatte eine kommunale „Fachangestellte für Bäderbetriebe“ versucht, höher eingruppiert zu werden als für Badehelfer ohne Fachabschluss vorgesehen. Denn nach dem Wortlaut des Tarifvertrags steht solchen Badehelfern ein Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe zu – nicht jedoch Fachangestellten, die nach dem 1.10.2005 eingestellt worden sind! Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Fachangestellte nicht auf die gleiche, sondern auf eine höhere Eingruppierung geklagt hatte – soweit konnte das LAG sich aber nicht über den Wortlaut des Tarifvertrags hinwegsetzen. Es führte aber aus, es spräche „viel dafür, dass diese tarifvertragliche Gestaltung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt“ und dass es „mehr als erheblichen Bedenken“ begegne, dass Fachangestellte für Bäderbetriebe im Bereich der Kommunen mangels Aufstiegsmöglichkeit langfristig schlechter vergütet werden sollen als Badehelfer. Zwar gilt grundsätzlich der Grundsatz der Tarifautonomie; deren Grenzen sind jedoch schon dann überschritten, wenn in einem einheitlichen Vergütungssystem identische Tätigkeiten vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Umso mehr muss dies gelten, wenn eine höher qualifizierte Tätigkeit schlechter wegkommt als eine geringer qualifizierte Tätigkeit.

Wenn kommunale Bäderbetriebe in dem allseits thematisierten Kampf um Fachkräfte – oft martialisch als „War for Talents“ bezeichnet – bestehen sollen, brauchen sie ein zeitgemäßes, den aktuellen Ausbildungsgängen angepasstes Vergütungssystem.

Den Fachkräftemangel mit Drittpersonallösungen oder Aushilfen zu überbrücken, wird rechtlich immer schwieriger. So hat am 21.10.2016 vom Bundestag (Plenarprotokoll 18/197) das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert (Vorgang) und dabei nicht nur die Leiharbeit erschwert, sondern auch den typischen Einsatz von Subunternehmern mit Werk- oder Dienstverträgen noch näher an verdeckte und somit verbotene Arbeitnehmerüberlassung herangerückt. Dazu kommt das im Jahr 2015 eingeführte Mindestlohngesetz (MiLoG), das für geringfügig beschäftigte Aushilfen neben dem Mindeststundenlohn von 8,50 Euro brutto (ab 2017 voraussichtlich 8,84 Euro brutto) die Zeitaufzeichnungspflicht verschärft und damit den Verwaltungsaufwand erhöht hat. Somit treten zu den personalwirtschaftlichen Herausforderungen des Fachkräftemangels auch komplizierte rechtliche Rahmenbedingungen hinzu. Dies ist insbesondere für Freibäder problematisch, weil diese als typische Saisonbetriebe mit kurzfristig schwankendem Bedarf besonders darauf angewiesen sind, Personal flexibel disponieren und z.B. in Schönwetterphasen erhöhten Bedarf kurzfristig auffangen zu können. Die hier ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben aus Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) machen es schon kompliziert genug.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Meike Weichel/Bernd Günter

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann könnte das 2. BBH-Bäderforum etwas für Sie sein.

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