Dienstwagenbesteuerung: Verbotswidrige private Nutzung führt nicht zu Steuerpflicht

(c) BBH
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Wer von seinem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen gestellt bekommt und privat nutzen darf, erhält einen geldwerten Vorteil. Und der unterfällt als Sachbezug der Lohnsteuer. Ob er ihn tatsächlich privat nutzt, ist dabei unerheblich, solange er die Möglichkeit dazu hat. Berechnet wird der geldwerte Vorteil entweder nach der 1-Prozent‑Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.

Doch was, wenn ein betrieblicher PKW unbefugt privat genutzt wird? Das, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer neueren Entscheidung (Az. VI R 31/10), hat keinen Lohncharakter.

Der Vorteil, den sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, zählt nicht zum Arbeitslohn. Das Finanzamt kann auch nicht dadurch zu einer Steuerpflicht gelangen, dass es behauptet, die bestrittene private Nutzung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Unterstellung kann die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht überwacht, ob das Privatfahrverbot eingehalten wird. Die Ernsthaftigkeit des arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots kann nicht ohne weiteres in Frage gestellt werden, solange es keine weiteren Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitgeber die Nutzung insgeheim duldet. Das gilt auch, wenn es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt (Az. VI R 71/12).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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