Ergebnisabführungsverträge: Anpassungsfrist endet am 31.12.2014

(c) BBH
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Damit mehrere Unternehmen im Konzern zusammen besteuert werden können, müssen sie einen so genannten Ergebnisabführungsvertrag (EAV) abschließen. Die Sache hat aber ihre Tücken. Gesetzliche Änderungen erzwingen in vielen Fällen, diese Verträge anzupassen und neu abzuschließen. Die Frist dafür endet am Ende dieses Jahres. Wird sie versäumt, dann droht massiver steuerlicher Ärger.

Zivilrechtlich ist der EAV in den §§ 291 (Gewinnabführungsvertrag) und 302 AktG (Verlustübernahmeverpflichtung) geregelt, und zwar für alle Kapitalgesellschaften. In vielen EAV ist § 302 AktG wörtlich übernommen. Später wurde diese Norm allerdings novelliert – was zur Folge haben könnte, dass die Finanzverwaltung den Vertrag steuerlich nicht anerkennt.

Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 26. 2.2013 sorgt hier für mehr Rechtssicherheit. Es verpflichtet zwingend dazu, einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in den EAV aufzunehmen. Für neue EAV gilt diese Verpflichtung schon seit dem 27.2.2013. Für Altverträge gab es eine Übergangsfrist. Die endet am 31.12.2014.

Ausgenommen von dieser Änderungsverpflichtung sind Verträge, die ohnehin zum 31.12.2014 enden. Ansonsten müssen die Verträge angepasst werden, denn sonst erkennen die Finanzbehörden sie nicht mehr an – auch mit Wirkung für die Vergangenheit.

Die Änderung muss nicht nur beschlossen, sondern auch noch in das Handelsregister eingetragen werden. Das braucht ebenfalls Zeit – und muss bis zum 31.12.2014 passiert sein.

Ansprechpartner: Jürgen Gold

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