
Ein Unternehmen, das Ausgleichsflächen erwerben muss, kann seit 2011 den Verkehrswert der erworbenen Grundstücke neu ermitteln lassen und nach der sich dann ergebenden Wertdifferenz zum gezahlten Kaufpreis weitere Flächen, ggf. gegen Entrichtung eines vereinbarten Aufschlags, erwerben (§ 3 Abs. 7b Satz 2 i. V. m. Abs. 7a AusglLeistG). Erhöht dieser Aufschlag die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer?
Nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 17.05.2017, II R 7/15) ist das nicht der Fall: Wird ein Teil des Kaufpreises nur wertmäßig bestimmten bereits erworbenen Grundstücken zugeordnet, dann ist das kein Tatbestand, der die Bemessungsgrundlage erhöht. Der auf bereits erworbene Grundstücke entfallende Betrag stellt keine Gegenleistung im Sinne der gesetzlichen Regelungen dar und unterliegt somit auch nicht der Grunderwerbsteuer.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger
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