Grundstückswert und Gebäudewert: Im Regelfall greift das Sachwertverfahren

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Gebäude Grundstück
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Wer ein bebautes Grundstück kauft und die Kosten steuerlich geltend machen will, muss den Kaufpreis aufteilen: Ein Teil wird für den Grund und Boden bezahlt, ein Teil für das Gebäude. Der Boden wird nicht abgenutzt und somit auch nicht abgeschrieben. Daher können nur die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten in die Abschreibung eingehen. Die anteiligen Werte können nach der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelt werden. Diese kennt drei Bewertungsverfahren: Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert.

Welche dieser Methoden zur Anwendung kommt, war kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschl. v. 27.11.2017, Az. IX B 144/16). Das oberste deutsche Steuergericht favorisiert die Aufteilung nach dem Sachwertverfahren. Nur bei Grundstücken, die Gewerbe- und Wohnzwecken dienen, kann im Einzelfall ausnahmsweise auch das Ertragswertverfahren angewendet werden, wenn es die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet.

Übrigens: Ist der Kaufpreis bereits im Kaufvertrag aufgeteilt, muss das Finanzamt dies akzeptieren, wenn die Aufteilung grundsätzlich den realen Wertverhältnissen entspricht und wirtschaftlich haltbar erscheint. Dies hat der BFH 2015 festgestellt (BFH, Urt. v. 16.9.2015, Az. IX R 12/14).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Wolfram von Blumenthal/Meike Weichel

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