Jahresabschluss 2015 muss bis zum Jahresende 2016 veröffentlicht werden

(c) BBH
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Unternehmen, die ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen dies innerhalb einer bestimmten Frist tun. Spätestens vor Ablauf des 12. Monats des Geschäftsjahres, der dem Abschlussstichtag nachfolgt, muss der Abschluss offengelegt werden (§ 325 HGB). Im Klartext: wenn das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, muss der Abschluss für 2015 bis Ende Dezember eingereicht werden. Wenn nicht, droht ein Ordnungsgeld (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Anders sieht es für Kleinstkapitalgesellschaften aus, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (§ 267a HGB):

  • eine Bilanzsumme bis 350.000 Euro, Umsatzerlöse bis 700.000 Euro und
  • durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.

Für solche Unternehmen sieht das Gesetz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) Erleichterungen vor: Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein:

  • Angaben zu den Haftungsverhältnissen (§§ 251 und 268 Abs. 7 HGB),
  • Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats (§ 285 Nr. 9 lit. c HGB),
  • erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft –  § 160 Abs. 1 AktG).

Zusätzlich können in besonderen Fällen Angaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt (§ 264 Abs. 2 Satz 3 u. Satz 4 HGB). Zudem werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (§ 275 Abs. 5 HGB).

Unternehmen können wählen, wie sie ihre Offenlegungspflicht erfüllen: sie können den Jahresabschluss veröffentlichen und ihre Rechnungslegungsunterlagen bekannt machen, oder sie können die Bilanz öffentlich hinterlegen. Auch im letzteren Fall müssen sie die Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einreichen.

Wer die Frist versäumt, bekommt Post vom Bundesamt für Justiz (BfJ), das die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGs von Amts wegen auffordert, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2014 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen, und ein Ordnungsgeld androht. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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