Jahressteuergesetz 2022: Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen

Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (Bt. Drs. 20/3879) enthält umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Erleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Bereits im Oktober war ein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Gas- und Wärmelieferungen in Kraft getreten.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen im Überblick

Im Umsatzsteuergesetz (UStG) soll neben dem Regelsteuersatz von 19 Prozent und einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent ein weiterer ermäßigter Steuersatz von 0 Prozent eingeführt werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher der Nullsteuersatz anzuwenden ist, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Dies wird vermutet, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung verhindert in einem Großteil der Fälle, dass sich der leistende Unternehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes zu informieren hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die Lieferung an, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb durch oder die Installation für den Betreiber der Photovoltaikanlage erfolgt. Die „Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“ darf nach Maßgabe des Art. 98 Abs.3 MwStSystRL i.V.m. Nr. 10c des Anhangs III einem ermäßigten Steuersatz von unter 5 Prozent unterworfen werden.

Aufgrund des Nullsteuersatzes wird die Anschaffung von Photovoltaikanlagen nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Die Betreiber können die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Eingangsumsätze ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden.

Da es sich nicht um eine Steuerbefreiung handelt, können die Lieferanten der Photovoltaikanlagen nach wie vor den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend machen. Der Gleichlauf zwischen der Lieferung und Installation vermeidet Bürokratieaufwand. Der einheitliche Steuersatz von 0 Prozent macht eine Abgrenzung zwischen Lieferungs- und Dienstleistungselementen entbehrlich. Die Neuregelung sollte ab 1.1.2023 anwendbar sein.

Ertragsteuerliche Erleichterungen

Bei Ertragsteuern soll § 3 EStG durch Nr. 72 ergänzt werden, wonach Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen

  • von auf, an oder in Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (peak) und
  • von auf, an oder in übrigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,

insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, nach dem 31.12.2021 steuerfrei wird. Eine Gewinnermittlung sollte nicht mehr erforderlich sein, wenn ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigen Photovoltaikanlagen erzielt werden.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Dr. Martin Altrock/Dmitriy Levitskiy

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