Kommunale Eigengesellschaft kann gemeinnützig sein

Nicht alles, was der Staat macht, macht tatsächlich auch der Staat. Manche hoheitlichen Pflichten erfüllt die öffentliche Hand, indem sie ein privatwirtschaftliches Unternehmen, z.B. eine GmbH, installiert, die für sie die Arbeit macht. Ein Beispiel dafür ist oftmals der Rettungsdienst bei medizinischen Notfällen.
Wie steht es um die steuerliche Absetzbarkeit der Gelder, die sie solchen Unternehmen gibt? Nach einer jüngeren Entscheidung (Urt. v. 27.11.2013, Az. IR 17/12) des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine solche Eigengesellschaft gemeinnützig und damit steuerbegünstigt sein. Allerdings müssen die weiteren Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sein. Wenn die begünstigte Gesellschaft an ihren Träger Geld ausschüttet, dann führt das dazu, dass die Steuerbegünstigung entfällt. Für die Leistungen, die die Eigengesellschaft dem Träger gegenüber erbringt, muss sie deshalb angemessen bezahlt werden. Die angemessene Bezahlung umfasst den vollen Aufwendungsersatz zuzüglich eines marktüblichen Gewinnaufschlags.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel