Kommunale und kirchliche Kitas sind steuerlich Gewerbebetriebe

(c) BBH
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Ein kommunaler Kindergarten ist ein gewerblicher Betrieb, für den die Kommune (zumindest theoretisch) Körperschaftsteuer zahlen muss. Dass sie damit nur den sozialgesetzlichen Anspruch von Kindern ab dem dritten Lebensjahr auf Zugang zu einer Tageseinrichtung erfüllen will, ändert daran nichts. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 12.7.2012 (Az. I R 106/10) entschieden. Dieses Urteil ist für die Finanzverwaltung bindend.

Kinderbetreuungsplätze anzubieten, ist laut BFH nichts, was nur juristische Personen des öffentlichen Rechts tun oder tun können. Es handelt sich also nicht um eine hoheitliche Tätigkeit. Vielmehr stehen die kommunalen Kitas – zumindest  potenziell –  in einem Wettbewerb mit anderen privatgewerblichen Anbietern, die dieselbe Leistung anbieten. Dieser potentielle Wettbewerb verlangt, kommunale und privatwirtschaftliche Kitas gleich zu behandeln. Dass es einen sozialgesetzlich verankerten Anspruch gibt, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in eine Kita schicken zu können, macht dabei keinen Unterschied. Es kommt auf die Absicht an, Einnahmen zu erzielen, und die liegt ebenfalls vor, denn die so genannten Elternbeiträge, die der Finanzierung der Kindergärten dienen, sind eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Kindergartens.

Das Gleiche gilt auch für kirchliche Kindergärten. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgericht Hamburg vom 5.2.2013 (Az. 3 K 74/12) hervor, gegen das eine Revision zum BFH (Az. II R 11/13) anhängig ist. Die Grenze zum Gewerbebetrieb ist demnach dann überschritten, wenn die Einrichtung mit ihrem Angebot und ihrer Leistung in einem Wettbewerb zu privaten Anbietern tritt und der Bezug zum kirchlichen Verkündungsauftrag zurücktritt. Anders wäre dies nur dann, wenn die religiöse Betreuung ein derartiges Gewicht einnehmen würde, dass die eigentliche Kinderbetreuung nur eine untergeordnete Nebenleistung darstellen würde. Dies wird aber wohl nur äußerst selten der Fall sein, denn aus Sicht der Eltern – als Kunden des Kindergartens – wird es in der Regel hauptsächlich um die Tagesbetreuung der Kinder gehen. Eine andere Ansicht vertritt hier die Finanzverwaltung, die annimmt, dass die pastorale Aufgabenwahrnehmung, dass heißt die religiöse Bildung und  Glaubenserziehung, im Vordergrund steht. Es bleibt abzuwarten, welches Element der BFH als die Hauptleistung ansieht.

Was ändert sich?

Mit der Entscheidung setzt der BFH die Entwicklung fort, kommunale Tätigkeiten steuerlich anhand des Wettbewerbskriteriums einzuordnen. Gewerbliche Betriebe unterfallen der Körperschaftsteuerpflicht. Allerdings machen Kindergärten in aller Regel keine Gewinne, daher wird es von der Finanzverwaltung normalerweise nicht beanstandet, wenn die Kommune für ihren Kindergarten BgA keine Steuererklärung abgibt. Dennoch kann die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll sein, denn so können die angefallenen Verluste festgestellt werden und mit einem später eventuell einmal anfallenden Veräußerungs- und Aufgabegewinn verrechnet werden. Ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn kann übrigens auch dann entstehen, wenn künftig der Besuch der Kitas beitragsfrei möglich sein soll. Denn die damit einhergehende Aufgabe der Einnahmeerzielungsabsicht gilt als Aufgabe des Betriebs.

Die Einordnung als gewerblicher Betrieb hat auch noch andere steuerliche Konsequenzen. So fällt beispielsweise die Privilegierung bei der Grunderwerbsteuer (§ 4 Nr. 1 GrEStG) weg. Umsatzsteuerlich wirkt sie sich zwar  nicht unmittelbar aus, denn die Leistungen von Kitas sind regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Gleichwohl sind in der Umsatzsteuererklärung die steuerfreien Kindergartenumsätze anzugeben.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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