Neues BMF-Schreiben: Umsatzsteuer auf den Kommunalrabatt

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In Betriebsprüfungen ist in den letzten Jahren immer wieder die Frage aufgetaucht: wie ist der Kommunalrabatt umsatzsteuerlich zu behandeln? Ist er ein zusätzliches Entgelt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, der so die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht – so die Meinung der Finanzverwaltung – oder ein echter Rabatt, der zu einer Entgeltminderung führt und damit im Ergebnis nicht der Umsatzsteuer unterfällt?

Mit dieser Frage hat sich seit April 2013 das Bundesfinanzministerium (BMF) beschäftigt. Mit seinem Schreiben vom 24.5.2017 (Az. III C 2 – S 7200/13/10002) hat das BMF jetzt die Antwort gegeben: Beim Kommunalrabatt handelt es sich um ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung der Wegerechte im Rahmen des Konzessionsvertrags. Der Vorgang ist als tauschähnlicher Umsatz zu bewerten. Die Abwicklung des Rabatts über den Netznutzungs- oder Stromlieferungsvertrag stellt danach lediglich eine besondere Form des von den Vertragspartnern gewählten Zahlungswegs dar, die als solche keine Auswirkung auf die steuerliche Bemessungsgrundlage habe.

Diese Rechtsauffassung des BMF ist keineswegs unumstritten. Ob es allerdings zu einem Musterverfahren vor den Finanzgerichten kommt, bleibt abzuwarten. Aktuell ist uns jedenfalls keines bekannt.

Das ändert nichts an der Tatsache, dass das BMF-Schreiben ab sofort für die Zukunft aber auch in allen noch offenen Fällen rückwirkend anzuwenden ist, auch wenn die Finanzämter die bisherige Praxis oftmals nicht beanstandet haben. Dies wird sich durch die Veröffentlichung des BMF-Schreibens ändern.

Korrektur der Steuerfestsetzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume

Wir empfehlen, die Steuerfestsetzung abgelaufener Veranlagungszeiträume zeitnah gegenüber dem Finanzamt zu korrigieren. Vereinfacht wird dies dadurch, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. Solange die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann der Steuerpflichtige nach § 164 Abs.2 Satz 2 AO jederzeit beim Finanzamt die Änderung der Steuerfestsetzung beantragen. Üblicherweise wird der Vorbehalt der Nachprüfung erst im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung aufgehoben und die Steuer dann bestandskräftig festgesetzt.

Der Änderungsantrag sollte mit dem Hinweis versehen werden, dass man der Einschätzung des BMF nicht folgt und sich das Einlegen eines Rechtsbehelfs vorbehält. Auf diese Weise lässt sich gut zuwarten, ob anderswo tatsächlich ein Musterverfahren angestrengt wird. Außerdem lässt sich so der Zinslauf auf die Steuernachzahlung stoppen.

Lässt sich der Eintritt der Bestandskraft nur noch durch das Einlegen eines Einspruchs verhindern, ist zu bedenken, dass dieser – früher oder später – begründet werden muss.

Berücksichtigung des BMF-Schreibens bei künftigen Steueranmeldungen

Wir empfehlen, das BMF-Schreiben ab sofort bei allen künftigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen zu berücksichtigen. Auch hier wirkt es sich vorteilhaft aus, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich stehen, ein Einspruch daher – zunächst – entbehrlich ist. Auch die künftigen Steueranmeldungen sollten mit einem Hinweis versehen werden, dass man der Ansicht des BMF nicht folgt und sich deswegen das Einlegen eines Rechtsbehelfs vorbehält.

Jedenfalls empfiehlt sich, auf die betroffenen Kommunen zuzugehen und mit diesen die Problematik zu erörtern. An einem der Vertragspartner wird die Umsatzsteuer, die auf den Kommunalrabatt zu erheben ist, hängen bleiben.

Ansprechpartner: Oliver Eifertinger/Dennis Tischmacher/Meike Weichel

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