Neues zum eigenkapitalersetzenden Darlehen

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Für die Schulden der eigenen GmbH persönlich zu bürgen, kann zwar bei der Kreditaufnahme helfen, aber im Ernstfall sehr teuer werden. Wenn die GmbH insolvent wird, kann sich die Bank bei dem bürgenden Gesellschafter schadlos halten. Bislang bekam man in diesem Fall wenigstens einen Teil des Geldes vom Finanzamt wieder: Der Schaden konnte als nachträgliche Anschaffungskosten anerkannt werden. Diese langjährige Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt aber geändert.

Hintergrund: Mit Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die gesetzliche Grundlage entfallen, bei Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nachträgliche Anschaffungskosten annehmen zu können. Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt das nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung kann große Auswirkungen auf die Gesellschafterfremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften haben.

Im entschiedenen Fall hatte ein Alleingesellschafter im Jahr 2010 Bürgschaften für die Bankverbindlichkeiten seiner GmbH übernommen. Nachdem die GmbH Insolvenz anmeldete, wurde er von der Bank aus den Bürgschaften in Anspruch genommen. Sein Regressanspruch gegen die insolvente GmbH führte nicht zum Erfolg. Daher beantragte er die steuerliche Berücksichtigung seiner in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten, die seinen Auflösungsverlust entsprechend erhöhten. Das Finanzamt stellte sich indessen quer.

Mit Recht: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gelten seit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus bisher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen. Nachträgliche Anschaffungskosten sind demnach nur noch sehr eingeschränkt entsprechend der handelsrechtlichen Definition anzuerkennen.

Das gilt aber nur für die Zukunft, denn der Bundesfinanzhof hat einen Vertrauensschutz geschaffen. Demnach gilt seine bisherige Rechtsprechung weiter, wenn ein Gesellschafter seine eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn seine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Dr. Philipp Bacher

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