Psychotherapeutische Leistungen einer Privatklinik können steuerfrei sein

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Psychotherapien in Privatkliniken können umsatzsteuerfrei sein, auch wenn das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) dies eigentlich nur für öffentliche oder nach § 108 SGB V zugelassene Kliniken vorsieht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster am 18.3.2014 entschieden (Az. 15 K 4236/11 U). Hintergrund ist, dass die vom deutschen Gesetzgeber in § 4 Nr. 14 lit. b) UStG aufgestellten Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nicht mit dem Europarecht (Art. 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL) vereinbar sind. Die gesetzliche Regelung ist nicht richtlinienkonform. Daher könne sich ein Unternehmer für die Steuerbefreiung der entsprechenden Umsätze unmittelbar auf die EU-Mehrwertsteuerrichtllinie (MwStSystRL) berufen.

Hintergrund der Entscheidung: Eine GmbH betrieb eine Klinik für Psychotherapie und war weder in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag  abgeschlossen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nach § 4 Nr. 14 lit. b) UStG entsprechende psychotherapeutische Leistungen nur dann steuerfrei seien, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von gem. § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbracht würden. Dieses war allerdings nicht der Fall.

Betreiber von Kliniken können sich somit unmittelbar auf die Mehrwertsteuerrichtlinie berufen und somit psychotherapeutische Leistungen steuerfrei erbringen. Das Finanzgericht hat aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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