
Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall erst, wenn der Voranmeldungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Unternehmer die Leistung ausgeführt hat (sog. Sollbesteuerung). Ist das Entgelt für die Leistung uneinbringlich, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Er soll im Ergebnis nur die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen, die er auch tatsächlich von seinem Abnehmer erhält.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Az. V R 31/12), dass dies auch dann gilt, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch „auf absehbare Zeit“ rechtlich oder tatsächlich nicht realisieren kann, weil dieser vertraglich einbehalten wird, um Gewährleistungsansprüche abzusichern. Bei einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren sei erst recht von einer Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung auszugehen. In diesem Fall ist der Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.
Unternehmer müssen somit die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht mehr zu Gunsten der Staatskasse vorfinanzieren.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel