Steuerlicher Querverbund hält BFH in Atem

Aktuell hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) viel zu tun in Sachen steuerlicher Querverbund: Mindestens sieben Verfahren liegen ihm zur Entscheidung vor. Der Streit mit der Finanzverwaltung war vorhersehbar und hätte sich bei vernünftiger Betrachtung vermeiden lassen.

Rechtswidrige Beihilfe?

Spätestens seit dem Verfahren unter dem Az. I R 18/19 ist allgemein bekannt, was der BFH vom steuerlichen Querverbund hält: Er sieht darin eine nicht genehmigte und daher EU-rechtswidrige Beihilfe. Die Frage lag schon beim EuGH. Allein durch die einvernehmliche Beendigung des Verfahrens durch die Parteien hatte sich die Vorlage des BFH beim EuGH erledigt. Das war Anfang 2020. Die Branche hat damals aufgeatmet.

Unter dem Az. I R 31/20 ist nun ein Verfahren anhängig, das mit dem Verfahren Az. I R 18/19 vergleichbar ist. In ihrer Antwort zu einer kleinen Anfrage der GRÜNEN (BR-Drucksache 19/30813) verneinte die alte Bundesregierung die Beihilfenrelevanz der Querverbundregelungen. Ob diese Antwort vom 18.6.2021 noch trägt, wird sich im weiteren Verlauf des Verfahrens zeigen. Der BFH jedenfalls kommt, wie bereits erwähnt, zu einer anderen Einschätzung.

Geprägebegriff und technisch-wirtschaftliche Verflechtung

Auch die weiteren Fälle haben es in sich. Zwei Verfahren befassen sich mit dem sogenannten Geprägebegriff (Az. I R 9/19 und I R 16/19). Dieser Begriff ist gesetzlich nicht verankert. Die Finanzverwaltung hat ihn in ihrem Schreiben vom 12.11.2009 (vgl. Tz. 6) neu eingeführt und wendet ihn seitdem konsequent an. Das Gepräge wird relevant in Fällen, in denen bereits zusammengefasste Betriebe mit weiteren Betrieben zusammengefasst werden sollen. Der BFH ist nicht an die Schreiben der Finanzverwaltung gebunden. Er könnte im Sinne der Kläger entscheiden, und das ungeschriebene Merkmal zu Fall bringen. Ob das mit Blick auf die Beihilfenfrage am Ende tatsächlich zum Erfolg führt?

Das Verfahren unter dem Az. I R 43/21 ist geeignet, die Zusammenfassungsgrundsätze zur technisch-wirtschaftlichen Verflechtung um eine neue Variante zu erweitern. In der Vorinstanz hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein das Vorliegen der Querverbundvoraussetzungen allein über den Gesetzeswortlaut hergeleitet. Das Vorgehen erinnert an die ersten Urteile des BFH zum Steuerlichen Querverbund in den 1950 und 60er Jahren. Das FG ließ das BMF-Schreiben vom 11.5.2016 unberücksichtigt: Der Streitfall sei von diesem Schreiben nicht erfasst. Hieße im Umkehrschluss: Das BMF-Schreiben vom 11.5.2016 wäre nicht abschließend. Eine sehr interessante Wendung!

Verlustvorträge und Kurbetrieb

Bleibt das Verfahren unter dem Az. I R 20/20. Hier geht es um die Nutzung von Verlustvorträgen bei der Zusammenfassung von Verkehrs- und Versorgungsbetrieben in der für Kapitalgesellschaften erforderlichen Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG. Die Vorinstanz, das FG Hessen, kommt zum Ergebnis, dass die Zusammenfassung von Verkehr und Versorgung in der Spartenrechnung zwingend ist, mit einer sehr interessanten Folge für die Verlustvorträge aus der Zeit vor der Zusammenfassung: die sollen nämlich nicht untergehen. Wie passt das zum § 8 Abs. 8 KStG? Das wird der BFH zu klären haben.

Und schließlich sind noch zwei Verfahren anhängig, in denen die querverbund-taugliche Einrichtung Kurbetrieb auf dem Prüfstand steht (Az. I R 19/20 und I R 49/20).

Überarbeitung der BMF-Schreiben oder Licht aus?

Jeder Querverbund-Fall vor dem BFH ist einer zu viel. Aktuell ist es dann auch gleich noch ein großer bunter Strauß an Verfahren mit den unterschiedlichsten Rechtsfragen. Interessant ist, dass einige der anhängigen Verfahren voll an der Verfügungslage der Finanzverwaltung vorbeigehen. Ob gezielt oder aus Versehen – das lässt sich von außen natürlich nicht beurteilen.

Sollte der BFH den Argumenten der Kläger in den einschlägigen Verfahren folgen, würden gleich mehrere Teile der BMF-Schreiben vom 12.11.2009 und 11.5.2016 neu geschrieben werden müssen. Oder der EuGH macht das Licht gleich ganz aus.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Meike Weichel/Hilda Faut

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