Umsatz- und Vorsteuer sind zurückzuzahlen, wenn Leistungsempfänger nicht zahlen will

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Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, auch wenn er das Entgelt noch nicht erhalten hat. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, obwohl er die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Aber was passiert, wenn sich herausstellt, dass die Rechnung nicht beglichen wird? Dazu hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) klärende Worte gefunden.

Wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt uneinbringlich wird, dann berichtigt der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung und erhält die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Entsprechend muss der Leistungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch nicht erfüllt wird und der leistende Unternehmer objektiv damit rechnen muss, dass er das Entgelt (ganz oder teilweise) zumindest auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs u. a. dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung substanziiert bestreitet (z. B. aufgrund von Mängelrügen) und damit erklärt, dass er das Entgelt (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde. Uneinbringlichkeit tritt, so der BFH, bereits bei Zahlungsverweigerung und nicht erst (nur) bei Zahlungsunfähigkeit ein.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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