Verbilligter Kaufpreis von GmbH-Anteilen kann Arbeitslohn sein

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Arbeitslohn ist nicht unbedingt nur, was man von seinem Arbeitgeber erhält. Nach Ansicht (Urt. v. 1.9.2016, Az. VI R 67/14) des Bundesfinanzhofs (BFH) kann auch ein auffällig billiger Kaufpreis für GmbH-Anteile in bestimmten Konstellationen als Arbeitslohn zu werten sein und damit das Finanzamt auf den Plan rufen.

In dem entschiedenen Fall ging es um folgende Situation: A war Geschäftsführer der X-GmbH, an der er zu 5 Prozent und die Y-GmbH zu 85 Prozent beteiligt waren. A war gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der H-GmbH. Die H kaufte von Y 10 Prozent der X-Anteile zu einem Kaufpreis von 200.000 Euro. Das Finanzamt bewertete diese Beteiligung mit 450.000 Euro und meinte, die Differenz von 250.000 Euro sei Arbeitslohn des A, den er als Geschäftsführer der X erhalten habe und somit einkommensteuerpflichtig. Hiergegen wehrte sich A, weil er meinte, Vorteile und somit Arbeitslohn könnten grundsätzlich nur von X als Arbeitgeber gezahlt werden. Der Vorteil sei – wenn überhaupt – von Y gewährt worden, zu der er aber in keinem Arbeitsverhältnis stehe. Es fehle somit der sog. Veranlassungszusammenhang.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied (Urt. v. 1.9.2016, Az. VI R 67/14), dass die verbilligte Überlassung der X-Anteile steuerpflichtiger Arbeitslohn des A ist. Ausschlaggebend war, dass die Y den Anteilserwerb der X-Anteile nur Angestellten der Y und der H-GmbH angeboten hatte. Außerdem war der Wertunterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert so eklatant, dass Arbeitslohn vermutet werden kann; denn wäre A nicht gleichzeitig Gesellschafter der H und Geschäftsführer der X gewesen, wäre der Kaufpreis nach Auffassung des Gerichts nicht so niedrig gewesen.

Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das jetzt noch entscheiden muss, ob die X-Anteile tatsächlich 450.000 Euro wert waren.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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