
Beim Finanzierungsleasing (wir berichteten) räumt der Leasinggeber dem Leasingnehmer für eine feste Grundmietzeit ein Nutzungsrecht ein und lässt sich dafür bezahlen. Wie ist dieses Nutzungsrecht umsatzsteuerlich zu bewerten? Ist es als Lieferung zu betrachten, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer mit der Übergabe des Leasinggegenstands die Verfügungsmacht verschafft? Oder ist das eine sonstige Leistung? Auf die Unterscheidung (Lieferung oder sonstige Leistung) kommt es an, um den Ort und den Zeitpunkt der Leistung steuerlich richtig zu erfassen.
Im Fall einer geleasten Photovoltaikanlage, die am Ende der Vertragslaufzeit in das Eigentum des Leasingnehmers übergehen sollte, hat jetzt das Finanzgericht (FG) München ein interessantes Urteil gefällt (Urt. v. 28.4.2016, Az. 14 K 245/16): Danach liegt eine Lieferung vor, wenn die abgezinste Summe der Leasingraten dem Verkehrswert der Anlage entspricht. Eine Lieferung liegt auch vor, wenn der Leasingnehmer während der Vertragslaufzeit über wesentliche Elemente des Eigentums an der Anlage verfügt und wenn auf ihn die mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken übertragen wurden. Als Entgelt für die Lieferung der Anlage ist die Summe aller zukünftigen Leasingzahlungen zu berücksichtigen.
Auswirkungen hat dieses Urteil vor allem für den Leasinggeber. Versteuert er seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung), muss er die gesamte Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Lieferung an das Finanzamt abführen, obwohl er die Leasingraten erst zu späteren Zeitpunkten einnimmt. Allerdings kann der Leasinggeber eine Berichtigung vornehmen, wenn die Leasingraten nicht mehr gezahlt werden.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger
Ansprechpartner EEG: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht