Voller Vorsteuerabzug für eine Führungsholding besteht nur, wenn eingeworbenes Kapital nicht außer Verhältnis zum Beteiligungserwerb steht

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Kann eine Holding-Gesellschaft Vorsteuer abziehen, wenn sie ihren Tochtergesellschaften Leistungen in Rechnung stellt? Das kann sie, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 6.4.2016, Az. V R 6/14), die erneut bekräftigt (BFH, Urt. v. 19.1.2016, Az. XI R 38/12), dass eine Führungsholding unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Im Gegensatz zu einer Finanzholding erbringt die Führungsholding gegenüber ihren Tochtergesellschaften entgeltlich administrative, technische oder kaufmännische Dienstleistungen, zum Beispiel in betriebswirtschaftlichen Fragen, beim Vertrieb oder im Rechnungswesen. Bei Eingangsleistungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften entstehen, kann die Führungsholding vollständig die Vorsteuern abziehen.

Im dem Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, lag dieser Zusammenhang allerdings nicht vor. Die Führungsholding hatte nämlich zusätzliches Kapital von 7 Mio. Euro eingeworben, obwohl die beiden Tochtergesellschaften nur ein Stammkapital von jeweils 10.000 US-Dollar aufwiesen. Weiterhin bestanden die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften schon vor der Ausgabe der neuen Anteile an der Holding. Für Eingangsleistungen, die die Holding sowohl für unternehmerische als auch für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet hat, muss sie die Vorsteuerbeträge in abzugsfähige und nichtabzugsfähige Beträge aufteilen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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