
Wer ein Gebäude errichtet, unterhält oder betreibt, muss unterscheiden: Für einen Teil seiner Aufwendungen kann er Vorsteuer abziehen, für einen anderen Teil nicht. Nach welchen Grundsätzen diese Zuordnung funktioniert, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 9.6.2016, Az. C-332/14) – und zwar in anderer Weise als das deutsche Umsatzsteuerrecht.
Aufwendungen zur Errichtung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines Gebäudes sind jeweils den Umsätzen zuzuordnen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. nicht berechtigen. Wenn das nicht eindeutig möglich ist, muss aufgeteilt werden. Die Frage ist: nach welchem Schlüssel?
Nach Auffassung des EuGH muss die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden. Alternativ kann ein Flächenschlüssel nur dann zugrunde gelegt werden, wenn er zu einem präziseren Zuordnungsergebnis führt.
Diese Grundsätze stehen im Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuerrecht. Danach ist die Verteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur im Ausnahmefall durchzuführen. Nämlich dann, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die deutsche Finanzverwaltung wendet bei Gebäuden daher grundsätzlich den Flächenschlüssel an. Die Verteilungsregelung nach deutschem Umsatzsteuerrecht verletzt das EU-Recht nur insoweit nicht, als die vorrangig anzuwendende Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Flächenschlüssel zu präziseren Ergebnissen führt. Bei Gebäuden ist dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) in der Regel der Fall, so dass die Verteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Flächenschlüssel insoweit gerechtfertigt sei. Etwas anderes könnte allerdings dann anzunehmen sein, wenn die einzelnen Räume erhebliche Unterschiede in der Ausstattung aufweisen. In diesen Fällen könnte der Umsatzschlüssel heranzuziehen sein (vgl. Urt. v. 10.8.2016, Az. XI R 31/09).
Wenn sich die Nutzung eines Gebäudes ändert, dann zieht das auch die Änderung des angewendeten Verteilungsschlüssels nach sich.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel/Hilda Faut