
Wenn ein Verpächter gegen Ablöse mit dem Pächter den Pachtvertrag vorzeitig aufhebt, kann er dann die für die Ablöse fällige Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) unlängst entschiedenen Fall (Urt. v. 13.12.2017, Az. XI R 3/16) war dies vom Finanzamt bezweifelt worden, weil der Verpächter das Grundstück anschließend umsatzsteuerfrei verkauft hatte. Er hatte aber das Grundstück steuerpflichtig verpachtet.
Nach Ansicht des BFH ist es für den Vorsteuerabzug unschädlich, wenn man anschließend das Grundstück umsatzsteuerfrei veräußert – jedenfalls dann, wenn die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrags zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und zu diesem Zeitpunkt die Absicht einer steuerfreien Grundstücksveräußerung nicht festgestellt werden kann.
Ansprechpartner: Rudolf Böck/Manfred Ettinger