Wann ist es Zeit, verliehenes Geld abzuschreiben?

(c) BBH

Wenn man jemand anderem Geld geliehen hat und sich herausstellt, dass man die Summe nie wiedersehen wird, kann man den Verlust steuerlich geltend machen. Die Frage ist nur: wann? Dazu hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf jüngst eine Entscheidung gefällt.

Der endgültige Ausfall einer privaten Darlehnsforderung kann nach Ansicht (Urt. v. 24.10.2017, Az. VIII R 13/15) des Bundesfinanzhofs (BFH) als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Vor dem FG Düsseldorf ging es um die Frage, was passiert, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, jedoch die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die bereits fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (sog. Masseunzulänglichkeit). Nach Meinung (Urt. v. 18.7.2018, Az. 7 K 3302/17, Rev. eingel., Az. BFH, Az. VIII R 28/18) des Finanzgerichts ist der steuerlich anzuerkennende Verlust bereits in dem Zeitpunkt realisiert, in dem das Amtsgericht die entsprechende Anzeige durch den Insolvenzverwalter erhält.

Der BFH muss abschließend entscheiden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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