Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen: Fristverlängerung für gesetzeskonforme Kassen

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Es gibt sie noch mancherorts, die offene Ladenkasse. Aber die Regel ist sie nicht mehr. Die meisten Geschäfte verfügen über elektronische Kassensysteme, um den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen abzubilden. Das gilt nicht nur für den Einzelhandel, sondern auch für den kommunalen Bäderbetrieb und andere kommunale Einrichtungen. Die elektronische Variante lässt im Zuge der Digitalisierung jedoch eine nachträgliche Manipulation an den Aufzeichnungen zu, die bei einer Prüfung nur schwer zu identifizieren sind. Durch die Installation eines neuen Tools soll sich das zukünftig ändern.

Elektronische Kassensysteme müssen nämlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Dazu verpflichtet das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016, welches den entsprechenden neuen § 146a AO für elektronische Aufzeichnungssysteme einführte. Ab dem 1.1.2020 sollten alle elektronischen Aufzeichnungssysteme über diese TSE-Systeme verfügen.

Das TSE-System besteht dabei aus den folgenden drei Bestandteilen:

  • dem Sicherheitsmodul, welches die Kasseneingaben zu Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und die Unveränderbarkeit gewährleistet,
  • dem Speichermedium, auf dem die Einzelaufzeichnungen für die Zeit der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert sind, und
  • der digitalen Schnittstelle, die insbesondere für Prüfungszwecke sowie Kassen-Nachschau die reibungslose Datenübertragung sicherstellt.

Das BMF-Schreiben vom 9.9.2019 sah zunächst eine unverzügliche Umsetzung vor. Aber das war praktisch kaum zu realisieren, vor allem weil cloudbasierte TSE-Lösungen mangels abgeschlossener Zertifizierungsverfahren schlicht nicht zur Verfügung stehen. Daher hat das BMF die Frist jetzt in Abstimmung mit den Ländern auf den 30.9.2020 verlängert.

Eine weitere Verlängerung aufgrund der Corona-Krise kam nicht in Betracht. Einzelne Bundesländer erließen mit eigenen Ländererlassen jedoch Nichtbeanstandungsregelungen, die die Frist unter Auflage bis zum 31.3.2021 verlängern. Lediglich das Bundesland Bremen besitzt bislang keinen Erlass.

Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, sollten die Frist im Auge behalten und ggf. ihre elektronischen Kassensysteme nachrüsten. Die Finanzämter haben die Möglichkeit, dies im Rahmen einer unangekündigten Kassen-Nachschau zu prüfen. Bei Verstößen kann eine Geldbuße im fünfstelligen Bereich drohen.

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