Der energierechtliche Rahmen für Batteriespeicher

Mit den Novellierungen des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat sich der Rechtsrahmen für Stromspeicher nochmals geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem die Definition von Speichern, die Vorgaben für den Betrieb von Speichern durch Netzbetreiber, weitere Privilegierungen bei Umlagen und die „zentrale“ Entlastungsvorschrift im EEG 2021. Durch sie ergibt sich jedoch auch eine Vielzahl von Fragen, die noch zu klären sind.

Speicher werden beliebter

Zahlreiche Betreiber von kleinen Solaranlagen haben mit dem Auslaufen ihrer EEG-Förderung von der Volleinspeisung auf eine Überschusseinspeisung umgestellt und dem Netz einen Speicher vorgeschaltet, um den Verbrauch zu erhöhen. Auch für „Cloud-Lösungen“ oder für die Optimierung der Strombezugskosten an Industriestandorten werden Speicher immer beliebter.

Im Rahmen der Innovationsausschreibungen sind Anlagenkombinationen von fluktuierenden EE-Anlagen mit Speichern zulässig. Die Abschaffung der EEG-Umlage und der Stromsteuer dürfte sich ebenfalls auf die Geschäftsmodelle mit Speichern auswirken.

Netzanschluss

Welche technischen Anschlussbedingungen gelten angesichts der Besonderheiten von Stromspeichern? Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (VDE|FNN) hat für alle Spannungsebenen VDE-Anwendungsregeln veröffentlicht. Sie gestalten die nationalen Anforderungen der EU-Verordnung zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger aus und enthalten Vorgaben für den Anschluss und den Betrieb von Stromspeichern.

Auch die Teilnahme von Speichern am Regelenergiemarkt wird ein Thema sein. In diesem Zusammenhang kann insbesondere die Anschlussnetzbetreiberbestätigung eine Rolle spielen, die im Rahmen der Präqualifikation der Speicheranlage beizubringen ist.

Redispatch 2.0 und EEG 2021

Die „neuen“ Regelungen zum Redispatch 2.0 wirken sich ebenfalls auf Speicher auf. Trotz einzelner Verschiebungen und Startprobleme gelten sie zumindest in weiten Teilen seit dem 1.10.2021. Hier fragt sich, inwieweit Batteriespeicher von diesen Regelungen erfasst sind und was diesbezüglich zu beachten ist.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen außerdem die Vorschriften des EEG 2021, weil Batteriespeicher infolge eines Förderprogramms der KfW regelmäßig zusammen mit Solaranlagen realisiert werden. Zudem stellt sich die Frage, ob für Strom aus einem Speicher Zuwendungen an die betroffene Kommune nach § 6 EEG 2021 geleistet werden können.

Messkonzept und Marktstammdatenregister

Das Messkonzept muss ein „Alleskönner“ sein, denn alle relevanten Strommengen müssen richtig erfasst und gegebenenfalls voneinander abgegrenzt werden. Doch auch hier treten häufig Fragen auf: Welche Messeinrichtungen müssen an welcher Stelle eingebaut werden? Welche Bedeutung haben EnFluRi-Sensoren in diesem Zusammenhang? Inwieweit ist eine Kaskadenmessung erforderlich? In diesem Zusammenhang stellen sich in der Praxis insbesondere auch Fragen zu Themen, wie Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Thies Christian Hartmann

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