Früher als geplant: Wegfall der EEG-Umlage

Um Letztverbraucher von den stark gestiegenen Energiepreisen zu entlasten, will die Bundesregierung die EEG-Umlage schon zum 1.7.2022 abschaffen. Ein erster Gesetzesentwurf dazu liegt nun vor, und es ist bereits absehbar, dass voraussichtlich alle Stromlieferverträge betroffen sein werden und die Umsetzung erheblichen Aufwand verursachen wird.

Was ist zu erwarten?

Eigentlich war die Abschaffung der EEG-Umlage für Januar 2023 geplant, doch nun soll es in nicht einmal vier Monaten so weit sein. Nach dem ersten Entwurf eines Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher soll die Absenkung nicht Teil einer allgemeinen Preisanpassung oder Saldierung von Kosten sein. Da die Abschaffung der EEG-Umlage voraussichtlich stark im Fokus der Öffentlichkeit stehen wird, muss sie zudem breitgefächert kommuniziert und moderiert werden.

Wer profitiert?

Der Gesetzgeber will die EEG-Umlage formal nicht abschaffen, aber auf 0,00 Cent/kWh absenken. Ziel ist, dass alle Letztverbraucher ab diesem Stichtag in voller Höhe von der Absenkung (3,723 Cent/kWh) profitieren. Dabei soll keine Rolle spielen, ob Letztverbraucher im Rahmen der Grundversorgung oder mittels eines Sonderliefervertrages beliefert werden, welches Preissystem oder welche Laufzeit vereinbart wurde oder welche Vorgaben die Preisanpassungsklauseln im Vertrag enthalten. Dafür soll § 41 Abs. 6 EnWG angepasst werden, der bereits die Weitergabe eines sich ändernden Umsatzsteuersatzes vorsieht, ohne dass dies eine allgemeine Preisanpassung darstellt. Sofern die EEG-Umlage in diesen Mechanismus mit einbezogen wird, bedarf es keines Preisanpassungsschreibens und den Kunden steht auch kein Sonderkündigungsrecht zu. Vielmehr stellt § 41 Abs. 6 EnWG klar – so ist es auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen – dass der Kunde nicht einmal von der Absenkung individuell unterrichtet werden muss. Dieser Mechanismus soll bei Bedarf auch auf eine Absenkung anderer Umlagen angewendet werden können.

Der Gesetzgeber macht in § 118 Abs. 39 EnWG jedoch deutlich, dass „eine zeitgleiche Preisanpassung aus einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preisanpassung nach den Absätzen 36 bis 38 zum 1.7.2022 nicht zulässig“ ist. In der Folge wird eine Absenkung der EEG-Umlage nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf nicht mit etwaigen Steigerungen anderer Preisbestandteile saldiert werden können.

Anzusetzender Verbrauchswert und transparente Abrechnung

Bereits die letzte Umsatzsteuerabsenkung hat gezeigt, dass bei der unterjährigen Anpassung eines Preisbestandteils Probleme bei der Zuweisung der Verbrauchswerte auftreten können. Dennoch hat der Gesetzgeber auch hier eine zeitanteilige Berechnung der Verbrauchsmengen (mit und ohne EEG-Umlage) vorgesehen, wobei „jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen“ sind.

Damit Letztverbraucher die Absenkung der EEG-Umlage im vollen Umfang nachvollziehen können, ist diese nach dem Gesetzentwurf in der Abrechnung transparent auszuweisen. Dies bedeutet voraussichtlich eine einmalige Anpassung der Rechnungsvorlage, bei der dann sowohl die Mengen mit und ohne EEG-Umlage getrennt voneinander auszuweisen sind. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs ist voraussichtlich außerdem keine Anpassung der Abschläge zum 1.7.2022 vorgesehen.

Ansprechpartner*innen: Dr. Christian de Wyl/ Dr. Jost Eder/ Dr. Erik Ahnis

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