Bundesnetzagentur will Telekom mehr Rechte zur Zugangsverweigerung einräumen

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Die Deutsche Telekom erhält unter bestimmten Bedingungen das Recht, Wettbewerbern den Zugang zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger (KVz) zu verweigern. Das geht aus einem am 9.4.2013 veröffentlichten Entscheidungsentwurf der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum so genannten Vectoring hervor. Darin wird der Deutschen Telekom in Aussicht gestellt, den umfassenden Einsatz der neuen Vectoring-Technologie unter gewissen Bedingungen zu erlauben.

Bei dem Vectoring handelt es sich um eine Erweiterung der VDSL2-Übertragungstechnik, die das unerwünschte „Übersprechen“ zwischen benachbarten Teilnehmeranschlussleitungen reduziert. Gemeint ist der physikalische Vorgang, dass sich elektrische Signale in benachbarte Leitungen einer Teilnehmeranschlussleitung einkoppeln und dort als Störung auftreten, was zu hohen Schwankungen bzw. einer generellen Abnahme der Übertragungsrate führt. Durch Verwendung der neuen Vectoring-Technik am KVz kann – abhängig von der Distanz zum Endnutzer – die Übertragungsrate pro Teilnehmeranschluss aktuell auf bis zu 100 MBit/s im Download und bis zu 40 MBit/s im Upload gesteigert werden.

Ausgangspunkt dieser Entscheidung bildet das allen Wettbewerbern der Deutschen Telekom zuletzt mit Regulierungsverfügung (Entscheidungsentwurf; Stand: März 2011) zugestandene Recht, den Zugang zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss am KVz zu verlangen. Der nunmehr vorgelegte Entscheidungsentwurf zielt darauf ab, diese Zugangsvariante zugunsten der Vectoring-Technologie umfassend aufzuweichen. Die Deutsche Telekom soll nunmehr unter bestimmten Bedingungen befugt sein, diese Zugangsvariante zu verweigern, damit sie selbst oder ein Mitbewerber die Vectoring-Technologie am KVz einsetzen kann.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der KVz mit DSL-Technik, die zur Aufnahme der Vectoring-Technik geeignet ist, erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll. Darüber hinaus muss der Zugangsinteressent innerhalb eines Jahres über die erfolgende Erschließung mit der Vectoring-Technologie informiert und ihm ein Bitstrom-Zugang auf Layer 2 für die an dem KVz angeschlossenen Endkunden angeboten werden. Ein sich hierauf beziehendes Standardangebot für die Zugangsleitung umfasst die Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich des Entgelts und muss noch von der BNetzA nach § 23 TKG vorab geprüft werden.

Darüber hinaus erhält die Deutsche Telekom sogar das Recht, einen bereits von einem Wettbewerber genutzten Zugang zu kündigen. Hierfür muss die Deutsche Telekom jedoch in dem jeweiligen Ortsnetz mehr KVz mit Vectoring erschlossen haben als der Wettbewerber und mindestens 75 Prozent der Gebäude über eine parallele Infrastruktur bidirektional mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz (Glasfaser- oder Breitbandkabel) verbunden sein. Zugangsinteressenten, die den KVz bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der nunmehr vorliegenden Regulierungsverfügung erschlossen haben, kann die Kündigung erst zum 31.12.2016 vorangekündigt werden. Auch im Falle einer solchen Zugangsverweigerung gilt, dass dem Zugangsinteressenten ein Bitstrom-Zugang zur VDSL2-Vectoring-Technik am erschlossenen KVz gewährt werden muss. Im Falle einer Doppelerschließung mit DSL-Technik durch die Deutsche Telekom und einem Zugangsinteressenten vor dem 10.4.2013 ist dieser Zugang unbeschränkt und somit nicht kündbar.

„Unser Entscheidungsentwurf ist das Ergebnis einer sehr sorgfältigen Prüfung und Abwägung aller maßgeblichen Punkte auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen“, erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Die ausgewogene Berücksichtigung von Eigentumsrechten sowie Bestandsschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkten ermöglicht auch künftig eine flächendeckende Breitbanderschließung von Kabelverzweiger durch alle Marktakteure. Zugleich stellt der Open Access sicher, dass keine Gebietsmonopole entstehen: Weder für die Telekom noch für die Wettbewerber.“

Der Konsultationsentwurf in der vorliegenden Form führt insbesondere zu weitgehenden Unsicherheiten bei aktuellen Ausbauprojekten im ländlichen Raum. Bei vielen kommunalen Infrastrukturunternehmen erweist sich der Zugang zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz als wesentliches Element ihrer überaus ambitionierten Ausbauprojekte. So zeigte bereits der Vectoring-Antrag der Deutschen Telekom dahingehend Wirkung, dass in einigen Landkreisen mit Blick auf die potentielle Zugangssperre die Business Cases erneut auf den Prüfstand gestellt werden mussten. Der Zugang zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss am KVz stellt eine wesentliche Grundlage des Infrastrukturwettbewerbes dar, der für den Breitbandausbau unerlässlich ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieser Wettbewerb zu Gunsten des Aufbaus einer bloßen Brückentechnologie der Deutschen Telekom zurückgestellt wird und moderne Technologien auf Glasfaserbasis ins Hintertreffen geraten.

Interessierte Parteien haben bis zum 10.5.2013 Gelegenheit, schriftlich zu dem Entscheidungsentwurf der BNetzA Stellung zu nehmen. Am 24.4.2013 findet zudem eine öffentliche mündliche Anhörung bei der BNetzA statt. Im Anschluss wird der Entscheidungsentwurf der EU-Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten übermittelt, die dann innerhalb eines Monats eine Stellungnahme abgeben können. Sofern die EU-Kommission keine rechtlichen Bedenken äußert, würde die Entscheidung nach der Planung der BNetzA im Frühsommer 2013 endgültig in Kraft treten. Die EU-Kommission segnet dabei keineswegs zwangsläufig die Pläne der BNetzA ab. Das zeigt ihre Mitteilung vom 8.4.2013, mit der sie einen Vorschlag der BNetzA für höhere Zustellungsentgelte im Festnetz stoppte.

Ansprechpartner: Axel Kafka/Stefan Missling

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