Neue Zusammenschaltungsentgelte für das Festnetz veröffentlicht!

(c) BBH

Die Bundesnetzagentur senkt Zusammenschaltungsentgelte für das Festnetz der Telekom Deutschland GmbH – mit Auswirkungen für alternative Teilnehmernetzbetreiber

Die Telekom darf für das Zusammenschalten ihres Telekommunikationsnetzes mit denen anderen Teilnehmernetzbetreiber nur noch deutlich weniger verlangen als bisher. Das ist die Folge der neuen Zusammenschaltungsentgelte ab dem 1.1.2012, die die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 30.11.2012 vorläufig genehmigt hat.

Die Zusammenschaltung unterschiedlicher Telekommunikationsnetze ist wesentliche Voraussetzung für die Entstehung von Wettbewerb, da andernfalls eine Kommunikation zwischen den Teilnehmern verschiedener Netze oder eine Kommunikation über Netzgrenzen hinweg nicht möglich ist. Für die Übernahme von Anrufen von Kunden aus anderen Netzen in ihr eigenes Netz und Durchstellung zum Angerufenen verlangen Telekommunikationsnetzbetreiber ein sog. Zusammenschaltungsentgelt.

Die Telekom muss bei den neuen Zusammenschaltungsentgelten Abschläge von bis zu 20 Prozent im Vergleich zu den bisher geltenden hinnehmen. Für die Durchleitung von Verbindungen durch ihr Netz darf die Telekom von ihren Wettbewerbern in der wichtigsten Tarifzone 1 (Verbindungsübergabe auf der untersten Netzebene) am Werktag von 09.00 – 18.00 Uhr (Haupttarif) nur noch 0,36 ct/Min. und in der übrigen Zeit von 18.00 – 09.00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen (Nebentarif) lediglich 0,25 ct/Min. verlangen.

Netz der nächsten Generation

Jochen Homann, Präsident der BNetzA, begründet die Absenkung wie folgt: „Die Durchleitungsentgelte wurden auf Basis der Kosten eines modernen und effizienten Netzes der nächsten Generation, eines sogenannten NGN, ermittelt. Neben den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung eines NGN haben wir zusätzlich bestehende Aufwendungen der Telekom für das bisherige reine Sprachtelefonnetz berücksichtigt. Über dieses PSTN-Netz wird derzeit noch der überwiegende Teil des Sprachverkehrs abgewickelt. Damit tragen wir dem Umstand Rechnung, dass die Telekom ihr aktuelles PSTN-Netz nicht von heute auf morgen abschalten und sofort vollständig auf ein effizienteres NGN umsteigen kann. Die Entscheidung bildet daher hinsichtlich der Entgelte den Übergang von der bisherigen PSTN-Technik auf die künftige, leistungsfähigere und kostengünstigere Netztechnik in einer für alle Marktakteure vergleichbaren Weise ab.“

Wenn künftig auf das leistungsfähige und kostengünstigere NGN abgestellt wird, dann heißt das unweigerlich, dass es zu noch weiteren Kostensenkungen bei den Zusammenschaltungsentgelten kommen wird. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass in einem Netz der nächsten Generation, anders als bei der bisherigen PSTN-Technik, deutlich mehr Dienste, wie beispielsweise Internet, Mail, Sprache sowie zusätzlicher Content- parallel abgewickelt werden können und der Kostenfaktor der Sprachtelefonie nur noch einen vergleichsweise geringen Bestandteil der Gesamtkosten mit sich bringt.

Schwächere Investitionsanreize

Die Absenkung von Zusammenschaltungsentgelten könnte – so meinen zumindest einige Branchenvertreter – die Investitionsanreize im Telekommunikationsbereich spürbar schwächen. So seien gerade im Festnetzmarkt angemessene Zusammenschaltungsentgelte dringend erforderlich, um hohe Investitionen in dem Netzausbau finanzieren zu können. Die Regulierungsverfügung gegenüber der Telekom hat nämlich auch für die alternativen Teilnehmernetzbetreiber erhebliche Auswirkungen. Bezüglich der PSTN-/ISDN-Zusammenschaltungsdienste bestehen regelmäßig sogenannte Reziprozitätsvereinbarungen über die jeweilige Entgelthöhe. Insofern profitieren kleinere alternative Netzbetreiber gerade nicht von einer entsprechenden Absenkung der Terminierungsentgelte, vielmehr sind diese aufgrund von abgeschlossenen Reziprozitätsvereinbarungen verpflichtet, die Absenkung für ihre eigenen Zusammenschaltungsentgelte zu übernehmen. Insofern sind erhebliche Zweifel angebracht, ob die Absenkung der Zusammenschaltungsentgelte gerade mit Blick auf den seitens der Bundesregierung forcierten Breitbandausbau tatsächlich hilfreich ist, die mit der Errichtung von Glasfasernetzen verbundenen erheblichen Investitionskosten zu bewältigen. So sollte es in erster Linie Aufgabe der Regulierungsbehörden sein, ein Investitionsklima zu schaffen, welches potentiellen Wettbewerbern im Infrastrukturausbau neben den zielgerichteten Anreizen auch einen verlässlichen Regulierungsrahmen bietet und dabei eine angemessene Refinanzierung ihrer Investitionen ermöglicht.

Wie geht es weiter?

Die Terminierungsentgelte sind ab dem 1.12.2012 zunächst vorläufig genehmigt worden. Sie können erst verbindlich in Kraft treten, sobald im Januar 2013 ein nationales Konsultationsverfahren zum veröffentlichten Entscheidungsentwurf durchgeführt wurde und anschließend die BNetzA den Entgeltvorschlag mit samt der Begründung der Europäischen Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden der übrigen EU-Mitgliedsstaaten übermittelt und diese zur Stellungnahme aufgefordert hat. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens ist die BNetzA befugt, die vorläufige Genehmigung in eine endgültige Entscheidung zu überführen. Diesen Zeitraum sollte die BNetzA jedoch nutzen, noch einmal über die mit ihrer Entscheidung verbundenen Investitionshemmnisse nachzudenken.

Ansprechpartner: Axel Kafka/Stefan Missling

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...