Flusslandschaft mit Pegelstand und überfluteten Ufern als Folge von Starkregen und Klimawandel

Neue Landeswassergesetze gegen den Klimawandel

Der Klimawandel stellt die Wasserwirtschaft vor große Herausforderungen. Ändert sich das Klima, wirkt sich dies auf den Wasserhaushalt und die Gewässerqualität aus. Neben häufigeren Starkregen- und damit Hochwasserereignissen sind Trockenheit, niedrige Wasserstände und damit zunehmende Konkurrenzen um die Ressource Wasser die Folgen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 haben einige Bundeländer reagiert und ihre Landeswassergesetze novelliert bzw. Gesetzesnovellen auf den Weg gebracht.

  • Bayern

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des bayerischen Landeswassergesetzes vom 19.11.2025 (Landtagsdrs. 19/8947) hat der Bayerische Landtag eine umfassende Novelle des Bayerischen Wassergesetzes sowie des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vorbereitet. Das Gesetz ist zum 1.1.2026 in Kraft getreten (GVBl. 2025 S. 667). Zentrales Element ist die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts (Wassercent) zum 1.7.2026 für Grundwasser in Höhe von 10 Cent pro Kubikmeter ab einer jährlichen Entnahmemenge von 5.000 m³. Die Einnahmen sind zweckgebunden für Maßnahmen des Wasserschutzes und der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung zu verwenden. Zugleich schreibt das Gesetz die öffentliche Trinkwasserversorgung als vorrangige Nutzung fest und sieht eine Digitalisierung und Beschleunigung wasserrechtlicher Verfahren sowie die Fortsetzung der Benutzung nach Ablauf der Befristung und eine Überarbeitung der Abwasserabgabe vor.

  • Mecklenburg-Vorpommern

Der Entwurf eines neuen Landeswassergesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 1.7.2025 (Landtagsdrs. 8/5092) verfolgt vier wesentliche Ziele. Erstens stärkt er den Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässern, auch mit dem Ziel, die Trinkwasseraufbereitung langfristig bezahlbar zu halten. Zweitens erhöht das Land das Wasserentnahmeentgelt frühestens zum 1.1.2027 moderat. Dabei berücksichtigt der Entwurf die besonderen Bedarfe der Landwirtschaft gesondert, indem es die Befreiung für landwirtschaftliche Beregnung aufhebt, und setzt Anreize für einen sparsamen Wasserverbrauch. Drittens wird der Schutz zusammenhängend bebauter Gebiete vor Hochwasser der Binnen- und Küstengewässer als Aufgabenbereich des Landes endgültig gesetzlich verankert. Schließlich schafft das Gesetz die Grundlage für Maßnahmen zur Klimaanpassung – etwa durch die Möglichkeit, Küstenschutzanlagen zurückzuverlegen. Das Gesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.

  • Niedersachsen

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzesdient zugleich der Umsetzung der Landtagsentschließung „Wasser in Zeiten des Klimawandels – ein nachhaltiges und integriertes Wassermanagement für Niedersachsen weiterentwickeln“ (Drs. 19/4070). Um ein klimaresilientes Wassermanagement zu erreichen, sieht der Entwurf unter anderem Regelungen zur Zulässigkeit von Bewilligungen zur Grundwasserentnahme, zur Stärkung von Beregnungsverbänden sowie zur Einschränkung zulassungsfreier Wasserentnahmen vor. Weitere Vorschriften schränken Wasserentnahmen – insbesondere in Trockenperioden – ein und schaffen mehr Klarheit bei der Rückhaltung von Wasser im Rahmen der Gewässerunterhaltung. Ergänzend führt der Entwurf ein abgabenrechtliches Instrument zur besseren Steuerung des Wasserverbrauchs sowie ein neues satzungsrechtliches Instrument zur Verbesserung der dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung ein. Derzeit berät der Landtag das Gesetz..

  • Sachsen-Anhalt

Das Gesetz zur Verbesserung des Wassermanagements, das am 1.10.2025 in Kraft getreten ist, sieht insbesondere einen Paradigmenwechsel vom Wasserabfluss zum verstärkten Wasserrückhalt in kleineren Gewässern vor. Neu eingeführt wurden unter anderem Regelungen zur Festsetzung und Überwachung der Mindestwasserführung, Instrumente zur Stärkung des Wasserrückhalts sowie neue Vorgaben zur Starkregenvorsorge. Ergänzend enthält das Gesetz eine Experimentierklausel zur Erprobung neuer Gewässerunterhaltungsmodelle, die zeitlich begrenzte Abweichungen von Vorschriften, die die Gewässerunterhaltung regeln, ermöglicht, um innovative Maßnahmen zu erproben.

  • Rheinland-Pfalz

Der Gesetzesentwurf vom 3.9.2025 (Landtagsdrs.18/12847) setzt inhaltlich mehrere Schwerpunkte. Er führt zunächst einen Gewässerrandstreifen von 5 m ein und verankert im Rahmen der Bestimmungen zur Gewässerunterhaltung ausdrücklich die Pflicht, auf die Belange der Hochwasservorsorge Rücksicht zu nehmen. Zugleich stellt der Entwurf klar, dass sich gewässerunterhaltungspflichtige Körperschaften zum Zwecke der überörtlichen hochwasservorsorgenden Gewässerunterhaltung zusammenschließen können. Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung werden im Rahmen einer Soll-Vorschrift verpflichtet, die Bürger regelmäßig über den Wasserverbrauch und die Ausnutzung der Wasserversorgungsanlagen zu informieren, damit diese ihr Nutzerverhalten – besonders in Zeiten, in denen weniger Wasser zur Verfügung steht – danach ausrichten können. Für den naturnahen Ausbau von kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Wald oder auf offener Flur entfällt die Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbedürftigkeit, soweit der Ausbau den Rückhalt des Oberflächenabflusses von diesen Flächen bezweckt. Schließlich wird die Durchführung von Erörterungsterminen in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und zur Erteilung von Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen in das Ermessen der Wasserbehörde gestellt. Das Landeswassergesetz befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.

Ob diese landesrechtlichen Anpassungen ausreichen, um die klimabedingten Folgen zu bewältigen und die Wasserwirtschaft wirksam an den Klimawandel anzupassen, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner:innen: Daniel Schiebold / Beate Kramer / Dr. Anna Alexandra Seuser

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