Novellierung des Verpackungsrechts im Kampf gegen Umweltverschmutzung

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Am 5.3.2021 hatte der Bundesrat den Gesetzentwurf zum Verpackungsgesetz (VerpackG) diskutiert. Die Gesetzesnovelle soll im Bereich von Verpackungen das Ressourcenmanagement verbessern und die Ressourceneffizienz steigern und das VerpackG im Einklang mit den Anforderungen aus den EU-Richtlinien ökologisch sinnvoll fortentwickeln. Die Resonanz auf den Entwurf ist gemischt – und die Diskussion in vollem Gange.

Worum geht es?

Am 20.1.2021 hatte das Bundeskabinett den von Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) eingebrachten  Gesetzentwurf zum Verpackungsgesetz (VerpackG) beschlossen. Das Gesetz soll die Ergänzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) und bestimmte Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie (RL (EU) 2019/904) in deutsches Recht umsetzen. Neben vereinzelten Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird dafür im Wesentlichen das VerpackG novelliert. Adressaten sind unter anderem Hersteller, Vertreiber und Online-Marktplätze.

Ziel der Novellierung ist es, Abfälle zu vermeiden und langfristig eine funktionierende Kreislaufwirtschaft zu fördern. Auf der einen Seite dient der Gesetzentwurf der Umsetzung des Art. 8a Abfallrahmenrichtlinie. Insbesondere Verpackungshersteller müssen danach die finanzielle und gegebenenfalls organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung übernehmen, wenn ihre Produkte zu Abfall werden. Auf der anderen Seite werden die ökologischen Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in den Blick genommen.

Was steht drin?

Im Wesentlichen beinhaltet die Änderung des VerpackG ab 2023 die Pflicht, Mehrweg-Alternativen im To-go-Bereich anzubieten, womit Verbraucher*innen eine Wahlmöglichkeit erhalten. Der Preis der Mehrwegvariante darf den der Einwegvariante nicht übersteigen. Keine Anwendung findet dies jedoch auf Betriebe, in denen maximal fünf Beschäftigte arbeiten und die eine Ladenfläche von 80 qm nicht überschreiten.

Zudem soll ab 2022 für alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und nahezu sämtliche Getränkedosen eine Pfandpflicht gelten. Die bisherigen Ausnahmen für Fruchtsäfte, Fruchtsaftschorlen oder alkoholische Mischgetränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder Getränkedosen fallen dann weg, wobei für Milch oder Milcherzeugnisse eine Übergangsfrist bis 2024 gilt.

Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister müssen künftig sicherstellen, dass die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle erfasst sind und sich an das VerpackG halten.

Nicht zuletzt soll es erstmals einen verpflichtenden (Mindest-)Rezyklatanteil für bestimmte Verpackungen geben. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in einem neu einzufügenden § 30a VerpackG. Danach müssen ab 2025 PET-Flaschen einen Rezyklatanteil von mindestens 25 Prozent enthalten, ab 2030 sogar sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen Anteil von mindestens 30 Prozent. Allerdings können Hersteller nach § 30a Abs. 2 VerpackG wählen, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten. Ausgenommen sind nach § 30a Abs. 3 Einwegkunststoffgetränkeflaschen, bei denen lediglich Verschlüsse oder Deckel aus Kunststoff sind sowie jene, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden.

Die Resonanz ist unterschiedlich

Wie zu erwarten, fiel die Resonanz auf das Gesetzesvorhaben im Markt höchst unterschiedlich aus. Einigkeit besteht wohl nur darüber, dass der Umweltverschmutzung durch Einwegverpackungen und Kunststoff Einhalt geboten werden muss.

Der Handelsverband Deutschland (HDE), der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) oder der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (BDE) etwa befürworten den Entwurf, mit dem man auf dem richtigen Weg sei. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hingegen moniert die zu weit gefassten Ausnahmen und dass das Gesetz nur Einwegkunststoffe berücksichtigt, weshalb Anbieter zwangsläufig auf Materialien ausweichen würden, die nicht umweltfreundlicher seien.

Streitpunkt Rezyklatquote

Der verpflichtende (Mindest-)Rezyklatanteil für bestimmte Verpackungen ist besonders umstritten. Kritik am Entwurf kam vom Umweltausschuss, der die Zielquoten für „wenig ambitioniert“ hält. Auch einzelne Länder wie Baden-Württemberg sehen Nachbesserungspotential.

Während dem Umweltausschuss die Änderungen nicht weit genug gehen, geht aus einer Kleinen Anfrage aus dem Kreise der FDP-Fraktion die Befürchtung hervor, dass die Ausweitung der Pfandpflicht in Verbindung mit Mindestrezyklatanteilen in Getränkeverpackungen zum Ausweichen auf andere Materialien als Kunststoffe führen könnte.

Kritik des Bundesrates zum Kunststoffbegriff, doch nichts zu Rezyklatquoten

In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat nicht das Streitthema Rezyklatquoten adressiert. Auch die Einführung einer Pfandpflicht für Verpackungen von Milch oder Milcherzeugnissen hat er nicht aufgegriffen. Während der Umweltausschuss im Rahmen der Stellungnahme der Ausschüsse hier für eine frühere Pfandpflicht plädiert hatte, forderte der Wirtschaftsausschuss, die Pfandpflicht gänzlich zu streichen, weil es in Rücknahmeautomaten zu problematischen Fäulnis- und Gärungsprozessen kommen könne. Letztlich näherte sich der Bundesrat keinem der beiden Vorstöße. Bei den Themen Rezyklatquote und Pfandpflicht für Verpackungen von Milch oder Milcherzeugnissen bleibt es damit bei den Vorschlägen im Regierungsentwurf.

Im Zusammenhang mit dem Entwurf der Bundesregierung wies die Länderkammer dagegen auf eine andere, größere Baustelle hin. Viskose soll nach dem letzten Entwurfsstand der Leitlinien zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs der Einwegkunststoffrichtlinie (welche eigentlich bereits bis zum 3.7.2020 hätten veröffentlicht werden sollen) nämlich unter dem Begriff „Kunststoff“ eingestuft werden. Nach Ansicht des Bundesrates könnten damit die Bemühungen um bioökonomische Innovationen und Entwicklungen behindert oder entwertet werden. Daher appellierte der Bundesrat an die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine schnelle Finalisierung der Leitlinien und auch nachdrücklich dafür einzusetzen, dass Viskose nicht als Kunststoff eingestuft wird.

Ansprechpartner*innen: Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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