Kraft Gesetzes!? Einsatz von Kraftwerken im Namen der Versorgungssicherheit

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Kraftwerksbetreiber haben es dieser Tage wahrlich nicht leicht: Wie berichtet sollen die Betreiber bestimmter Kraftwerke, die für die Versorgungssicherheit als besonders wichtig eingestuft werden, unrentable Kraftwerke unter Umständen nicht mehr stilllegen dürfen. Doch nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wie“ des Kraftwerksbetriebs ist nicht mehr eine Sache, über die der Betreiber der Anlage völlig frei verfügen kann.

Das verdeutlichen zwei Festlegungen die Beschlusskammern (BK) 6 und 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) (BK6 und BK8) vom 30.10.2012, die zum 17.12.2012 in Kraft treten. Dabei handelt es sich um

Worum geht es?

Seit der Novelle des Energiewirtschaftsrechts im August 2011 gibt es in § 13 Abs. 1a EnWG die Möglichkeit, in den Betrieb von Speicheranlagen oder in die Fahrweise von Kraftwerken mit einer Nennleistung ab 50 MW und einem Netzanschluss in 110 kV und höher einzugreifen. Danach können Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Erzeugungsanlage eingebunden ist, gegen angemessene Vergütung fordern, dass die Einspeisung angepasst wird, wenn die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber der Regulierungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die Eingriffsbefugnisse und die vorgeschriebene angemessene Vergütung durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG zu konkretisieren. Mit den beiden oben erwähnten Festlegungen hat die BNetzA nunmehr von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Was regeln die Festlegungen?

Beide Festlegungen konkretisieren das gesetzliche Eingriffsrecht der ÜNB aus § 13 Abs. 1a EnWG. Im Grundsatz geht die BNetzA davon aus, dass ÜNB und Anlagenbetreiber vertraglich regeln, wie sie die beiden Festlegungen umsetzen (so genannte Redispatchverträge). Tun sie das nicht, dann gelten nach Auskunft der BNetzA die Vorgaben der beiden Festlegungen unmittelbar.

Die BK6-Festlegung bestimmt zunächst, welche Erzeugungsanlagen nach dem Verständnis der Regulierungsbehörde Adressaten des in § 13 Abs. 1a EnWG geregelten Eingriffsrechts sind. Danach sind EEG-Anlagen und solche KWK-Anlagen, die in keinem Betriebszustand eine disponible, das heißt keinen Einschränkungen durch die Wärmeproduktion unterworfene elektrische Netto-Nennwirkleistung = 50 MW erzeugen können, von dem Eingriffsrecht ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Leistungsscheiben, deren Brennstoffverfeuerung oder Primärenergieträgerverbrauch aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben bzw. aufgrund von an die Stromproduktion gekoppelten industriellen Produktionsprozessen nicht disponibel sind. Mit Ausnahme der genannten EEG- und KWK-Anlagen sind im Übrigen alle Erzeugungsanlagen (oder Leistungsscheiben) mit einem Netzanschluss = 110 kV und einer Netto-Nennwirkleistung = 50 MW erfasst. Maßgeblich für die 50-MW-Grenze soll die Summe der Netto-Nennwirkleistung aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen sein.

Weiter regelt die BK6-Festlegung auch die Eingriffsvoraussetzungen. Wenn der ÜNB aufgrund gesicherter Erkenntnisse zu der Erwartung kommt, dass seine Betriebsmittel überlastet oder seine betrieblich zulässigen Spannungsbänder verletzt werden würden, kann er fordern, die Stromeinspeisung anzupassen. Bei Anlagen in der 110-kV-Netzebene soll die Anweisung dazu zunächst an den Anschlussnetzbetreiber gerichtet und von diesem sodann an die Kontaktstelle, die der Anlagebetreiber im Vorfeld benennen muss, weitergeleitet werden. Der Anschlussnetzbetreiber kann sie zurückweisen, falls sie zu technischen Problemen in seinem Netz führen würde.

Die BK6-Festlegung stellt klar, dass die Eingriffsbefugnisse des ÜNB Grenzen haben. Er kann nur Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung fordern, und zwar frühestens ab 14:30 Uhr für den Folgetag. Den Anlagenbetreibern werden zudem bestimmte Pflichten auferlegt, etwa für jede Anlage eine rund um die Uhr erreichbare Kontaktstelle zu benennen. Anlagenbetreiber müssen dem zuständigen ÜNB zudem freie Leistungsscheiben viertelstundenscharf zum Zeitpunkt der Abgabe der Kraftwerkseinsatzpläne um 14:30 Uhr des Vortages für den Folgetag melden und diese bei Veränderungen unverzüglich aktualisieren. Weiterhin sind Meldungen zu den technischen Parametern und Restriktionen der Anlage, die für die Wirkleistungsanpassung von Relevanz sind, abzugeben.

Die BK8-Festlegung regelt auch, wie die nach § 13 Abs. 1a EnWG vorgesehene angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Im Gesetz ist zwar von „Vergütung“ die Rede, was mehr als lediglich eine Kostenerstattung nahelegt. Dennoch beschränkt die BK8-Festlegung den Anspruch auf die Erstattung des tatsächlich verursachten, zusätzlich entstehenden Aufwands (so genannter „Aufwandsersatz“). Marktprämien, Gewinnzuschläge und Opportunitäten sind nicht erstattungsfähig. Umgekehrt müssen die Anlagenbetreiber, wenn sie angewiesen werden, die Wirkleistung zu senken, dem Übertragungsnetzbetreiber die ersparten Aufwendungen vergüten. Für das Bereithalten der Anlage gibt es eine Vergütung nur dann, wenn die Erzeugungsanlagen übermäßig – das heißt jährlich zu mehr als 10 Prozent der Einspeisemengen des Vorjahres – durch Eingriffe nach § 13 Abs. 1a EnWG in Anspruch genommen werden. Bereits bestehende Vereinbarungen (Redispatchverträge) zur Vergütungshöhe können nach der BK8-Festlegung übergangsweise bis zum 31.12.2013 fortgeführt werden.

Der erste Eindruck

Grundsätzlich ist es gut, dass die Festlegungen versuchen, die gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1a EnWG zu konkretisieren. Inhaltlich sind jedoch einige Punkte fragwürdig:

Problematisch sind zunächst die Vorgaben zur Bestimmung der 50-MW-Grenze, wonach hierfür die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie eines Betreibers maßgeblich sein soll. Denn der Wortlaut des § 13 Abs. 1a EnWG stellt auf die Nennleistung der Erzeugungsanlage und nicht – wie die Festlegungen – auf die Summe aller Nennwirkleistungen an einem Netzknoten ab.

Auch dass der Erstattungsanspruch der Anlagenbetreiber auf einen bloßen Aufwendungsersatz beschränkt bleibt, erscheint mit dem (aktuellen) Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1a EnWG, in dem von einer „angemessenen Vergütung“ die Rede ist, nur schwer vereinbar. Für Speicher erscheint es besonders fragwürdig, wenn zur Bestimmung der angemessenen Vergütung lediglich auf Grenzkosten zurückgegriffen wird, die auf Vergangenheitswerten basieren. Die wirtschaftliche Bedeutung der Ressource Speicher kann man mit einer derartigen Methode nicht angemessen abbilden.

Schließlich sind zumindest Zweifel angebracht, ob bereits geschlossene Redispatchvereinbarungen, die eine abweichende Vergütungsregelung beinhalten, durch § 13 Abs. 1a EnWG selbst bzw. durch die BK8-Festlegung nach dem Ablauf der von der BNetzA bis zum 31.12.2013 gewährten Übergangsfrist, tatsächlich außer Kraft gesetzt werden können.

Wie geht es weiter?

Auch wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Regelungen in den Festlegungen der BK6 und BK8 rechtswidrig sind, werden diese gegenüber den Adressaten bestandskräftig, wenn diese nicht fristgerecht Beschwerde einlegen. Das können nach § 75 Abs. 2 EnWG alle Beteiligten des Festlegungsverfahrens tun – also die Adressaten der Festlegung und diejenigen, die sich im Festlegungsverfahren haben beiladen lassen – , und zwar binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung. Da die Festlegungen am 7.11.2012 im Amtsblatt der BNetzA veröffentlicht wurden, hat die Monatsfrist nach §§ 73 Abs. 1a, 78 Abs. 1 EnWG zwei Wochen nach der Bekanntmachung auch für diejenigen Unternehmen zu laufen begonnen, denen die Festlegung nicht individuell zugestellt wurde.

Im Übrigen sind Änderungen am § 13 Abs. 1a EnWG geplant, aus denen sich zeitnah weiterer Anpassungsbedarf an der BK6-Festlegung ergeben kann. Denn nach den aktuellen Gesetzesplänen der Bundesregierung sollen Erzeugungsanlagen künftig bereits ab einer Nennleistung von 10 MW erfasst und die bisherige Begrenzung auf die 110-kV-Netzebene gestrichen werden. Dies würde den Adressatenkreis erheblich ausweiten. Außerdem soll die „angemessene Vergütung“ durch die Formulierung „in Form der notwendigen Auslagen“ ergänzt werden, wodurch nachträglich – und damit rechtlich nicht unproblematisch – ein Gleichlauf zur BK6-Festlegung geschaffen werden würde. Sollte die BNetzA die Festlegungen an die absehbaren gesetzlichen Neuregelungen anpassen, müsste sie diese erneut verabschieden. In diesem Fall würden für die dann (erstmals betroffenen) Adressaten neue Rechtsmittelfristen in Gang gesetzten werden.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian de Wyl/Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Tigran Heymann/Dr. Michael Weise

PS. Die Festlegungen der BNetzA werden Thema beim nächsten Treffen des IK Stromerzeugung (Ansprechpartner Dr. Olaf Däuper) am 11.12.2012 in Berlin sein. Kommen Sie vorbei?

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