Filmmusik – das Salz in der Suppe, aber was ist sie wert?

(c) BBH
(c) BBH

Ein knarrender Dielenboden, das Klacken von sich unaufhörlich nähernden Schritten, eine geheimnisvolle Bildführung mit schattenhaft dargestellten Personen, im Hintergrund vielleicht noch die Umrisse der vom rauschenden Wind angefachten kraftvollen Rotorblätter eines Windparks – und all das unterlegt mit einer Musik, die keinen Zweifel daran lässt, dass Unheil droht. Solche „Hitchcock-Momente“ kennt jeder. Ein guter Film, gleich ob es sich um einen Kinofilm oder zum Beispiel um einen Imagefilm in der Energiebranche handelt, funktioniert nur in Symbiose mit einer maßgeschneiderten Filmmusik. Musik, richtig eingesetzt, ist der perfekte Träger für Emotionen. Was wäre „Das Leben des Brian“ ohne „Always look on the bright side of life“, „Pulp Fiction“ ohne „Girl, you’ll be a woman soon“ oder der Tatort ohne seine Titelmelodie? Die frühen Stummfilme behalfen sich sogar ganz und gar damit, die fehlenden Dialoge durch dramaturgisch eingesetzte musikalische Untermalung zu ersetzen.

Nicht minder spannend als ein Thriller war die Frage, mit der sich der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst in einem Grundsatzurteil vom 25.10.2012 (Az. I ZR 162/11) auseinanderzusetzen hatte und dessen Urteilsbegründung den beteiligten Parteien nun zugestellt wurde. Dort war zu klären, welcher wirtschaftliche Wert der Nutzung der Filmmusik zukommt, wenn ein Film als DVD-Zeitschriftenbeilage hunderttausendfach mehr oder weniger kostenlos an die Käufer der Zeitschrift abgegeben wird. In der Fachsprache werden diese Zeitschriftenbeilagen, die sich vor allem bei Programm- und Computerzeitschriften durchgesetzt haben, als „Covermounts“ bezeichnet. Geklagt hatte die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA, vertreten durch die Kanzlei Becker Büttner Held.

Konkret ging es um die Vervielfältigung und Verbreitung von sage und schreibe 241.583 Exemplaren eines kompletten Spielfilms, der als DVD-Beilage zu den Zeitschriften beigefügt worden war.  Dabei war der Spielfilm – gemessen an seiner Gesamtspiellänge von 94 min. – zu 58 Prozent mit urheberrechtlich geschützter Musik unterlegt. Das beklagte Unternehmen, das die Verwertung des Spielfilms wirtschaftlich zu verantworten hatte, hatte es versäumt, die erforderlichen Nutzungsrechte an der verwendeten Musik im Vorfeld der Nutzung zu erwerben.

Der BGH bestätigte, dass das beklagte Unternehmen für die unlizenzierten Nutzungshandlungen Schadensersatz zu leisten hat. Wie hoch aber war der Schaden zu beziffern?

Was würden Sie schätzen? – 241.583 Exemplare, die zu 58 Prozent mit urheberrechtlich geschützter Musik unterlegt sind. Die Auflösung folgt später.

Wäre es nach dem beklagten Unternehmen gegangen, so hätte es gereicht, die Urheber an den eigenen Erlösen zu beteiligen – die es aber kaum gab. Denn das beklagte Unternehmen hatte selbst kaum Umsatz mit der Verwertung der Filmbeilage gemacht, da im Kern der Verkauf der Zeitschrift im Vordergrund stand und die Beilage als Lockmittel für Zeitschriftenkunden eingesetzt wurde. Somit hätte dieser Weg zu einer denkbar geringen und daher unangemessen niedrigen Beteiligung der Urheber geführt.

Der BGH hat dieser Argumentation daher mit klaren Worten eine Absage erteilt und der Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA vollumfänglich stattgegeben.

Dabei ließ der BGH außer Frage, dass die Urheber und Leistungsschutzberechtigten grundsätzlich, wie auch vom Gesetzgeber vorgesehen, an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke und Leistungen tunlichst angemessen beteiligt werden müssen. Regelmäßig ist dabei auf den Abgabepreis und die hergestellten Stückzahlen abzustellen, wobei die Rechteinhaber prozentual an den generierten Einnahmen partizipieren.

Anders jedoch stellt sich die Situation dar, wenn der Verwertungsvorgang gar nicht erst darauf ausgelegt ist, nennenswerte Erlöse zu erzielen.

Dann greift eine andere Regel, nämlich, dass der Entwertung der Rechte der Urheber vorgebeugt werden muss. Zu diesem Zwecke können und müssen Verwertungsgesellschaften in ihren Tarifen Bestimmungen vorsehen, die eine angemessene Mindestvergütung der Urheber sicherstellen, wenn mit dem Verwertungsvorgang gar keine oder lediglich geringe Erlöse erzielt werden. Dabei hat der BGH auch festgestellt, dass aus dieser Perspektive der Nutzer der Rechte das unternehmerische Risiko trägt, wenn im Ergebnis durch die Mindestvergütung ein großer Teil der eigenen Erlöse aufgezehrt wird. An diesen Umstand muss er vielmehr das eigene Geschäftsmodell von Anfang an anpassen. Im Ergebnis wurde das beklagte Unternehmen auf dieser Basis dazu verurteilt, einen Betrag in Höhe von € 24.520,67 an die klagende Verwertungsgesellschaft zu bezahlen.

Die Bewertungen des BGH sind nicht allein im Bereich der Covermount-Auswertungen von Bedeutung. Sie betonen die hohe Wertschätzung und Bedeutung, die Musik in all ihren Formen und Ausprägungen in unserer Gesellschaft genießt. Dies muss sich auch darin widerspiegeln, dass Urheber und Leistungsschutzberechtigte angemessen an den Früchten ihres Schaffens, nämlich der Auswertung ihrer Werke, beteiligt werden. Nutzer von Rechten müssen auch bei geringen Erlösen einplanen, zumindest die tariflich vorgesehene, angemessene Mindestvergütung bezahlen zu müssen. Es ist daher gerade nicht so, dass die Urheber und Leistungsschutzberechtigten sich dem ‚Diktat‘ eines Geschäftsmodells unterwerfen müssen, welches darauf ausgerichtet ist, geschützte Werke und Leistungen zu nutzen, aber deutlich unter Wert abzugeben. Den Wertungen des BGH ist zu entnehmen, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Mitglieder durch die Mindestvergütung wirksam gegen diese drohende Entwertung der Rechte schützen dürfen.

Geschäftsmodelle, die eine billige oder gar kostenlose Abgabe von Werken mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt vorsehen, können also nicht auf dem Rücken der Urheber und Leistungsschutzberechtigten operieren – im Ergebnis eine deutliche Stärkung der Position der beteiligten Urheber und Leistungsschutzberechtigten.

Ansprechpartner: Nils Langeloh

Share
Weiterlesen

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...